08 - Neue Definition von GVO erforderlich

Für eine neue und präzisere Definition der gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Gentechnikgesetz haben sich Wissenschaftler und Juristen ausgesprochen. In der Beantwortung der Frage, ob dabei neue Verfahren, wie das Genomediting, unter die GVO-Regelung fallen sollten, sind sich die Experten jedoch weiterhin uneins. Bei einer Diskussionsveranstaltung der Wissenschaftsakademie Leopoldina am Dienstag vergangener Woche in Berlin bekräftigte der Direktor am Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie in Tübingen, Prof. Detlef Weigel, seine Auffassung, wonach Pflanzen, die sich vom Ergebnis natürlicher Kreuzungen nicht ohne weiteres unterscheiden lassen, auch nicht als gentechnisch verändert gelten dürfen. Dies müsse im Gentechnikgesetz eindeutiger als bisher zum Ausdruck kommen. Auch für den Juristen Dr. Jens Kahrmann vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wäre so eine Einschätzung konsequent, da Mutationen jederzeit natürlich entstehen könnten und die ungezielte Erzeugung von Mutationen seit Jahrzehnten in der Pflanzenzucht zulassungsfrei praktiziert werde. Rechtswissenschaftler Prof. Tade Matthias Spranger von der Universität Bonn wandte indes ein, dass das Gentechnikgesetzt zu einer Zeit geschaffen worden sei, wo an Genomeditierung noch nicht zu denken gewesen sei. Weitere Infos dazu gibt es unter www.leopoldina.org.