16 - Verbreitung ist zulässig

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Ungenehmigte Filmaufnahmen von Ställen verletzen weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 10. April veröffentlichten Urteil entschieden (VI ZR 396/16). Die Karlsruher Richter wiesen damit die Klage eines Bio-Erzeugerzusammenschlusses gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ab. Die Landwirte wollten die Weiterverbreitung von illegal erlangten Filmaufnahmen untersagen. Der BGH räumt ein, dass die Filmaufnahmen geeignet seien, „das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf“ des Erzeugerzusammenschlusses in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Das vom MDR verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwögen jedoch das Interesse des Erzeugerzusammenschlusses am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs sowie seiner unternehmensbezogenen Belange. Diese Einschätzung gilt laut BGH trotz des Umstandes, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen rechtswidrig hergestellt worden seien. Zudem habe sich der MDR nicht an dem begangenen Hausfriedensbruch beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen seien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Kläger offenbart worden. Die Aufnahmen dokumentierten vielmehr die Art der Hühnerhaltung auf den betreffenden Betrieben. An einer näheren Information über diese Umstände habe die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, so die Richter. Die Funktion der Presse sei nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt. Der agrarpolitische Sprecher der niedersächsischen CDU-Landtagsfraktion, Helmut Dammann-Tamke, betonte, dass es „allein Aufgabe der Veterinärbehörden“ sei, Nutztierhalter zu kontrollieren. Tierschutz könne nur funktionieren, wenn alle Beteiligten vertrauensvoll zusammenarbeiteten. Wenn Nutztierhalter aber vom Rechtsstaat als vogelfrei erklärt werden, werde ein ganzer Berufsstand in Sippenhaft genommen, kritisierte Dammann-Tamke.

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