Milchkuhhalter, die einen Antrag auf Milchsonderbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt haben, müssen der Behörde bis zum 14. Juni 2017 unaufgefordert einen Nachweis erbringen, dass sie ihre Milcherzeugung von Februar bis April 2017 gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum nicht gesteigert haben. Wie die BLE am Dienstag vergangener Woche mitteilte, muss die Dokumentation über die tatsächliche Produktion im Beibehaltungszeitraum mit den Milchgeldabrechnungen oder einer Bestätigung des Erstankäufers erfolgen und postalisch an die BLE geschickt werden. Auf den Nachweisen müsse die gelieferte Kuhmilchmenge in Kilogramm angegeben und gegebenenfalls der Stempel oder Briefkopf sowie die Unterschrift des Erstankäufers enthalten sein. Den Abrechnungen sei darüber hinaus ein ausgefülltes Formular beizufügen, das die Antragsteller auf der Internetseite der Bundesanstalt (www.ble.de/milchsonderbeihilfe) fänden. Die Bundesanstalt wies ferner darauf hin, dass Landwirte mit Anträgen, die mehr Kuhmilch angeliefert hätten als im Bezugszeitraum 2016, dies der BLE ebenfalls mitteilen müssten.