24 - Klärschlammverordnung wieder im Bundestag

Der Bundestag muss sich ein weiteres Mal mit der Novelle der Klärschlammverordnung befassen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai der ­Verordnung nach Maßgabe von 30 Änderungen zugestimmt hat, muss die Vorlage nunmehr erneut vom Parlament beschlossen werden. Die Änderungen der Länderkammer dienen überwiegend der Klarstellung und Norm-Aktualisierung. In einer Entschließung fordert der Bundesrat zudem von der Bundesregierung, sich für eine beschleunigte Zulassung von sekundären Phosphaten einzusetzen, die aus Klärschlämmen gewonnen werden. Nach der Neuregelung darf auf landwirtschaftlichen Flächen in Zukunft nur noch Klärschlamm aus kleineren Abwasserbehandlungsanlagen unmittelbar aufgebracht werden. Darunter fallen vorwiegend Kommunen in ländlichen Regionen. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung hoher Anforderungen an die Qualität der Klärschlämme und deren Schadstoffgehalte. Für die neue Pflicht zur Phosphorrückgewinnung sind längere Übergangszeiten vorgesehen. Abwasserbehandlungsanlagen zwischen 50 000 und 100 000 Einwohner haben 15 Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, Anlagen für mehr als 100 000 Einwohner zwölf Jahre. ­Weiter zulässig ist die bodenbezogene Klärschlammverwertung bei Anlagen für ­unter 50 000 Einwohner. Die Rückgewinnung wird dann verpflichtend, wenn der Phosphorgehalt bei mehr als 20 g Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt.