33 - Nicht abschaffen, aber überarbeiten

Detlef Steinert

Anhand von zwei Fällen hat das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, dass die Hofabgabeklausel überholungsbedürftig ist. Gleichzeitig unterstreichen die Zahlen, dass diese bei immer weniger Landwirten überhaupt greift. Die Politik sollte sich daher stärker auf andere Instrumente konzentrieren, um Junglandwirte zu fördern.

Eines der wichtigsten Argumente der Befürworter der Hofabgabeklausel ist, dass sie dafür gesorgt habe, dass in Deutschland die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter im Durchschnitt am jüngsten sind. Nur 6,5 % sind älter als 65 Jahre; im europäischen Vergleich liegt deren Anteil fünf Mal so hoch. Der Zwang, den Betrieb oder zumindest wesentliche Teile in die Hände anderer zu legen, um bei Erreichung des Rentenalters Gelder aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beanspruchen zu können, habe zudem positive Auswirkungen auf die Agrarstruktur, ist ein weiteres Argument. Einmal, weil frühzeitig die Bewirtschaftung in jüngere Hände gelegt wird. Zum anderen, weil die Fläche an andere Betriebe abgegeben wird, die wachsen oder sich entwickeln wollen, wenn kein Nachfolger vorhanden ist; wie der Übergang erfolgt, ob per Verkauf oder Verpachtung, ist dabei unerheblich.

Grundsätzlich bin ich immer skeptisch, wenn Politik versucht, mit Instrumenten aus einem Politikbereich Ziele in einem anderen zu erreichen. Im Fall der Hofabgabeklausel eben, dass Strukturziele mit sozialpolitischen Mitteln verfolgt werden. Ich will nicht ausschließen, dass dies tatsächlich möglich ist, auch im Fall der Hofabgabeklausel. Aber das Urteil, das die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kürzlich gesprochen haben, macht es nötig, sich auch abseits dieser Vermischung über Sinn und Zweck der Hofabgabeklausel im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung Gedanken zu machen.

Vor allem haben die Karlsruher Richter einen Misstand in den bis dato geltenden Regeln offengelegt. So kann die Hofübergabe für potenzielle Übergeber schlicht zu wirtschaftlichen Härten führen, welche keine standesgemäße Lebensführung erlauben oder gar die Existenz gefährden. Die Hofabgabeklausel in ihrer bisherigen Form kann zudem sozusagen Dritte in Mitverantwortung nehmen und benachteiligen; ging es in einem der beiden zu verhandelnden Fälle doch um eine Landwirtin, welcher die Rente mit dem Verweis da­rauf versagt wurde, ihr Mann habe den Hof noch nicht abgegeben. Beides, so befand es jetzt das Verfassungsgericht, greife in Grundrechte ein und sei daher nicht verfassungskonform.

Steigt man tiefer in das Thema ein, fördert die Urteilsbegründung der Karlsruher Richter meines Erachtens die politisch wesentlich brisanteren Aspekte zutage, auch wenn diese mitnichten neueste Erkenntnisse sind. So führen die Richter etwa mit Berufung auf das Thünen-Institut aus, dass von den landwirtschaftlichen Unternehmern 1995 noch 72 % versichert waren, im 3. Quartal 2016 waren es dagegen nur noch 55 %. Als Begründung werden die Möglichkeiten angeführt, dass sich haupterwerbliche Landwirte von der Beitragspflicht befreien lassen. Wer mag es ihnen auch verdenken? Wer will schon für eine Handvoll Euro, die er einmal im Rentenalter bekommt, sich vom Gesetzgeber in sein unternehmerisches Recht reinregieren lassen, wann und wie er die Nachfolge eigenverantwortlich regelt? In Betrieben, die gut laufen und so anderweitig für das Alter des Bewirtschafters vorsorgen können, wird das kein Hindernis für eine auch im Sinne der Übernehmer vernünftigen Betriebsübergabe darstellen. Das Gegenteil dürfte sogar der Fall sein. Weiterhin führt das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle an, dass nur noch 36 % der Landwirte von der Hofabgabepflicht völlig oder teilweise betroffen sind; Landwirte, die alleinstehend sind, machen davon 21 % aus.

Nimmt man beide Zahlen zusammen, leitet sich daraus ab, dass die Hofabgabeklausel, strukturpolitisch gesehen, zunehmend ein stumpfes Schwert wird und seine Bedeutung abnimmt. Die Politik würde daher gut daran tun, jetzt nicht nur den vom Verfassungsgericht angemahnten Härtefällen in der Hofabgabeklausel zu entsprechender Berücksichtigung zu verhelfen. Die Politik würde insbesondere gut daran tun, ihr Augenmerk in puncto Förderung von Nachwuchs und Existenzgründern in der Landwirtschaft stärker auf andere Instrumente zu lenken. Finanzielle Fördermöglichkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder auf nationaler und regionaler Ebene sind dabei wichtig und richtig. Aber die müssen auch abgerufen und genutzt werden können. Wie eine aktuelle Studie nahelegt (siehe Seite 15), scheint es daran zu hapern. Sie fordert nämlich einfache und verständliche Förderstrukturen, die Absicherung von Einkommen und eine frühzeitige sowie umfassende Beratung der Junglandwirte.