Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nur dann verbieten, wenn sie nachgewiesen haben, dass das Produkt ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streit um den Anbau des transgenen Mais MON 810 in Italien am Mittwoch vergangener Woche in Luxemburg entschieden. Allenfalls für eine befristete Zeit könnten die EU-Länder ein solches Verbot beschließen, erklärten die Richter. Das dauerhafte Verbot in Italien war nach Auffassung des EuGH nicht rechtens. Die italienische Regierung hatte sich bei ihrer Anbauuntersagung auf das im EU-Umwelt- und Lebensmittelrecht geltende Vorsorgeprinzip berufen. Der EuGH stellte dazu jedoch fest, dass das Vorsorgeprinzip nur dann gegriffen hätte, wenn es kein wissenschaftlich begleitetes Zulassungsverfahren gegeben hätte. Der Genmais MON810 sei allerdings vor der Genehmigung zum Anbau in der EU wissenschaftlich geprüft worden. Deutliche Kritik an der Entscheidung des Gerichtshofs übte der Agrarsprecher der Grünen im Europaparlament, Martin Häusling. Das Urteil verkenne völlig die inakzeptable Risikobewertung von transgenen Pflanzen und mache den nötigen gesetzlichen Reformbedarf deutlich.