Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland gelten in Deutschland künftig Vorschriften, die der strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken. Die betreffende Novelle zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ließ der Bundesrat am vergangenen Freitag passieren. Mit dieser wird laut Bundeslandwirtschaftsministerium im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt worden war. So gilt künftig, dass auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben wird, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche wird ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt. Schließlich werden mit der Novelle bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen „geheilt“. Im Jahr 2014 waren mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greenings der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen worden. Nach der im Leitfaden der EU-Kommission getroffenen Auslegung hätte eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vorgelegen, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau auf der Fläche.