Die Festsetzung der Superabgabe für das letzte Milchquotenjahr 2014/15 ist rechtmäßig gewesen. Das hat am vergangenen Freitag der vierte Senat des Finanzgerichts Hamburg in einem Musterverfahren entschieden und damit die Klage eines Milcherzeugers zurückgewiesen. Gegen diesen war laut Angaben des Gerichts gegen Ende des letzten Milchquotenjahres 2014/15 eine Überschussabgabe festgesetzt worden. Nach Auffassung des Präsidenten vom Finanzgericht Hamburg, Christoph Schoenfeld, ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Zudem seien die Verordnungen des Milchquotensystems eindeutig. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stelle laut Schoenfeld rechtlich keine Besonderheit dar, sondern entspricht im Abgaben- und Steuerrecht einer üblichen Gesetzestechnik. Er sieht auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliegen. Jeder Milcherzeuger habe auch nach dem 31. März 2015 damit rechnen müssen, zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.