Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet, dass Schweinen in Kastenständen ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit zusteht. Ein Berliner Senator kündigt an, die Schweinehaltungs-Verordnung vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Ein Verwaltungsgericht entzieht einem Investor eine bereits erteilte Genehmigung für den Bau von Schweinemastställen. Die Liste von Fällen, in denen sich Gerichte mit der Nutztierhaltung in Deutschland befassen, wird täglich länger.
Kein Wunder, dass die Zurückhaltung der Landwirte, in die Tierhaltung zu investieren, immer größer wird. Halter von Nutztieren müssen zwar noch nicht das Gefühl haben, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Aber ihr Risiko steigt, dass andere sie vor Gericht zerren oder Gerichte ihnen Steine in den Weg legen. Dagegen scheint das Risiko für die abzunehmen, die Tierhaltern Steine in den Weg legen oder sogar deren Eigentums- und Persönlichkeitsrechte missachten. So hat jüngst das Landgericht Magdeburg den erstinstanzlichen Freispruch von drei Tierschützern bestätigt. Diese waren in eine Schweinezuchtanlage eingedrungen. Dort hatten sie die Haltungsbedingungen gefilmt, um vorgebliche Missstände zu dokumentieren und öffentlich zu machen.
Der Vorsitzende Richter räumte zwar ein, dass die Angeklagten Hausfriedensbruch begangen hätten. Solche Taten seien aber gerechtfertigt, wenn staatliche Kontrollen versagten. Die Motivation der Angeklagten sei richtig gewesen; sie hätten „genau das getan, was nötig war“, erklärte der Richter. Die Aktivisten hätten laut Gerichtssprecher „das mildeste Mittel der Nothilfe“ gewählt. Es wundert nicht, dass die Tierrechtsszene dieses Urteil bejubelt, wird ihren Akteuren damit doch eine Art Freibrief ausgestellt. Landwirte, die Nutztiere halten, fühlen sich dagegen zu Vogelfreien erklärt, denen man ungestraft auflauern kann.
Folgt man der Urteilsbegründung, ließen sich mit derselben Logik auch Übergriffe auf die Privatsphäre jedes einzelnen Bürgers rechtfertigen – Hauptsache, Übergriffige können darlegen, sie hätten einen Missstand aufdecken wollen. Die Auswahl an infrage kommenden, mutmaßlichen Tatbeständen und Delikten ist breit gefächert. Kindesmissbrauch dürfte sich so zum Beispiel genauso anbieten wie Hehlerei, um das Eindringen in Privatwohnungen zu rechtfertigen. Kein Staat kann eine solche Entwicklung hinnehmen, will er nicht sein Gewaltmonopol infrage stellen und das Gemeinwesen der Gefahr von Anarchie, Willkür und Selbstjustiz preisgeben.
Auch wenn der Magdeburger Freispruch also zunächst wie eine für den Rest der Gesellschaft belanglose Randnotiz anmuten mag, im Kern tangiert er Kernfragen eines funktionsfähigen Staatswesens. Diesen Hebel sollten landwirtschaftliche Interessenvertretungen ansetzen und die verfassungsrechtlichen Facetten prüfen lassen. Denn für alle verantwortungsvollen Halter von Nutztieren wäre es hilfreich, die Grauzonen, in denen Tierrechtler agieren, bis in den letzten Winkel auszuleuchten und rechtliche Klarheit und damit Sicherheit zu schaffen.
Allerdings darf sich niemand auf verfassungsrechtliche Aspekte versteifen. Erinnert sei an die Argumentation der Richter, wonach staatliche Kontrollen im Vorfeld bestehende Versäumnisse im Bereich Tierschutz eben nicht aufgedeckt hätten; die Angeklagten hätten keinen anderen Weg gesehen, diese öffentlich zu machen. Mit anderen Worten: Wenn der Staat versagt, könnte das private Übergriffe legitimieren. Landwirten muss daher bewusst sein, dass es Schutz vor unrechtmäßigen Übergriffen nur gegen die gleichzeitige Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Bereitschaft zu wirkungsvoller staatlicher Kontrolle geben kann. Verantwortungsbewussten Tierhaltern dürfte das aber wohl keine Probleme bereiten.