Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin ist Mittwoch vergangener Woche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am Tag darauf in Kraft getreten. Darauf hat der Deutsche Jagdverband (DJV) in Berlin hingewiesen. Der neue § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c laute: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“. Die Änderung sei notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 7. März 2016 die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit austauschbarem Magazin bei der Jagd für unzulässig erklärt habe, erläuterte der Jagdverband. Das Urteil habe für erhebliche Verunsicherung bei Jägern und Waffenbehörden gesorgt. Der Gesetzgeber habe zügig reagiert und jetzt wieder die Rechtssicherheit für Besitzer von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin hergestellt. Laut DJV begrüßen die in der Allianz der im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen sieben Verbände die Regelung ausdrücklich.