Anpassungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 hat das Bundeskabinett in der vergangenen Woche auf den Weg gebracht. Beide Änderungsverordnungen ergeben sich aus dem überarbeiteten deutschen GAP-Strategieplan, den die Bundesregierung Ende September in Brüssel eingereicht hat. Die Neufassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung betrifft die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Im GLÖZ-Standard 2 „Schutz von Feuchtgebieten und Mooren“ soll eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen und in bestimmten Fällen auch für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Feuchtgebieten und Mooren eingeführt werden. Beim GLÖZ-Standard 6 „Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“ soll zur Verhinderung kahler Böden in den sensibelsten Zeiten der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung bei gleichzeitiger Erweiterung des möglichen Handlungsspektrums auf acht Wochen verlängert werden.
Im Zusammenhang mit den „Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen“, dem GLÖZ-Standard 8, soll auf den Brachflächen neben der Selbstbegrünung auch die aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen werden. Dies gilt, soweit hierbei keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgt. Die Novelle der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sieht die Einführung einer Pflegemaßnahme auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen vor. Bisher musste lediglich der Aufwuchs des Bodens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden. Erhöht werden soll der geplante Einheitsbetrag bei der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“, und zwar für alle Jahre von 30 €/ha auf 45 €/ha.