Antragsfrist für den Förderantrag ist der 15. Mai

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Der Antrag auf Flächenbeihilfen muss bis zum 15. Mai gestellt sein, um nicht leichtfertig auf Fördergelder zu verzichten. Flächenanträge können noch bis zum 31. Mai nachgereicht werden, sind aber prozentual um jeden Tag Verspätung zu kürzen. Die Anträge auf die gekoppelte Tierprämie für Schafe beziehungsweise Ziegen und Mutterkühe können nur bis zum 15. Mai berücksichtigt werden. Eine Antragstellung im Juni ist generell nicht mehr zulässig. Der Sammelantrag und die Auszahlungsanträge im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen sind mittels des ELAN-Programms einzureichen. Nur eine fristgerechte Antragstellung mit allen notwendigen Unterlagen ist Grundlage für eine Auszahlung.

 

Hilfe im Netz und bei Kreisstellen

 

Neben Merkblättern und dem Ratgeber Förderung (LZ-Abonnenten haben diesen kostenfrei mit der Ausgabe 11 erhalten) stehen im Vorfeld der Antragstellung auch Informationen im Internetangebot der Landwirtschaftskammer zur Verfügung. In der Rubrik Förderung finden Sie neben fachlichen Erläuterungen auch Hilfe und Tipps zur elektronischen Antragstellung (www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/elan/index.htm). Dort sind auch erklärende Videos zum ELAN-Antragsverfahren aufrufbar. Für die ELAN-Antragstellung ist für eine ordnungsgemäße Übertragung der Betriebsdaten der Chrome-Browser von Google zu nutzen.

 

Für Rückfragen rund um die Antragstellung steht Ihnen bis zum 15. Mai eine zentrale Telefon-Hotline unter der Nummer 0251 2376-201 zur Verfügung. Diese Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr erreichbar. Ebenso helfen auch die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer telefonisch sowie im Rahmen der gebührenpflichtigen Mithilfe weiter. Aufgrund der großen Nachfrage kann es vorkommen, dass nicht mehr alle Terminwünsche realisiert werden können oder es zu Wartezeiten kommt. Vor einem Mithilfetermin empfiehlt es sich, die bewirtschafteten Flächen und die entsprechende Nutzung sowie weiterer benötigter Angaben bereits vorab zu notieren.

 

Nur Inhaber antragsberechtigt

 

Zu beachten ist, dass nur die Person antragsberechtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung sich offiziell und nachweislich, beispielsweise durch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, niedergelassen hat und zum Antragsende am 15. Mai Betriebsinhaber ist. Sollte ein Betriebswechsel vorliegen, so muss der Betriebsübernehmer sich rechtzeitig vor der Antragstellung an die Kreisstelle wenden, damit eine neue Unternehmer- und ZID-Nummer zur Antragstellung zugewiesen werden kann. Eine einfache Mitteilung über den Betriebswechsel nach einer Antragstellung des abgebenden Betriebsinhabers ist nicht ausreichend. Der Antrag gilt dann als nicht gültig gestellt und muss abgelehnt werden.

 

Unabhängig von der Antragsfrist können ohne Kürzungen bis zum 31. Mai noch einzelne Flächen nachträglich beantragt werden. Eine Nachmeldung von Tieren ist nur bis zum 15. Mai möglich. Eine Nachmeldung von Flächen ab dem 1. Juni ist nicht möglich. Antragsänderungen sind ebenfalls über das ELAN-Programm einzureichen.

 

Neue Grundanträge für die Agrarumweltmaßnahmen, den Vertragsnaturschutz sowie für bestimmte Tierwohlmaßnahmen können noch bis zum 30. Juni mithilfe des ELAN-Programms gestellt werden.

 

Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer NRW, GB3-EU-Zahlstelle, Förderung