Ausnahme auch für NRW

Foto: Dr. Franz Weyermann

In einem gemeinsamen Schreiben unter Federführung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) haben die beiden NRW-Landwirtschaftsverbände an das Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium appelliert, auch für NRW Ausnahmen beim Mindesttransportalter für Kälber zuzulassen. Nach Änderung der Tierschutztransportverordnung dürfen Kälber seit dem 1. Januar 2023 innerstaatlich erst ab einem Alter von 28 Tagen statt bislang 14 Tagen befördert werden. Unmittelbar ausgenommen von der Verschärfung sind lediglich Transporte durch Landwirte, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren – in der Praxis dürfte dies nur in wenigen Einzelfällen von Relevanz sein. Das Gros der Tiere wird vielmehr von Händlern über Sammelstellen transportiert. Von erheblicher Bedeutung in NRW ist dabei die Verbringung zur Kälbermast in den Niederlanden. Damit stellt sich die Frage, wie Sammeltransporte in die EU zu werten sind, da die Verschärfung der Tierschutztransportverordnung nur für innerstaatliche Beförderungen gilt.

Wie auch ein Agrarmagazin berichtete, hat dazu vor Jahresfrist das Landwirtschaftsministerium im benachbarten Hessen in einem Erlass geregelt, dass Kälbertransporte zur Sammelstelle nicht vom erhöhten Mindesttransportalter betroffen sind, wenn der Bestimmungsort der Kälber im Ausland liegt – so jedenfalls die Auslegung der Tierschutztransportverordnung in Hessen. Vor diesem Hintergrund drängen die Landwirtschaftsverbände darauf, aus Gründen der Klarstellung den hessischen Erlass auch für NRW zu übernehmen.