Mit der Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im September 2021 ist es verboten, in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz Herbizide und bienen- oder bestäubergefährliche Insektizide anzuwenden. In Nordrhein-Westfalen betrifft dies vorwiegend Naturschutzgebiete. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich.
Als Ausgleich für den Verzicht auf Herbizide und Insektizide können Betriebe für betroffene Ackerflächen Ausgleichszahlungen als Erschwernisausgleich beantragen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot zu beantragen. Eine Genehmigung ist für jeweils ein Kalenderjahr gültig. Sie kann erteilt werden, wenn
- zum einen dem landwirtschaftlichen Betrieb durch das Anwendungsverbot ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht oder wenn
- zum anderen gerade durch Anwendung von Herbiziden oder Insektiziden die heimische Natur geschützt werden soll.
Was unter diesen Kriterien konkret zu verstehen ist, wird in Nordrhein-Westfalen vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) festgelegt.
Anträge für 2024 können ab Oktober dieses Jahres bei der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung steht ein digitales Antragsformular auf der Website der Landwirtschaftskammer NRW zur Verfügung: www.landwirtschaftskammer.de, Rubrik Landwirtschaft, weiter bei Pflanzenschutz, Genehmigungen, Anträge, Genehmigungen Naturschutzgebiete.
In das Genehmigungsverfahren sind nach Erlass des MLV die regional zuständigen Unteren Naturschutzbehörden einzubeziehen. Auch Anträge für das Jahr 2023 können weiterhin gestellt werden.
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