Ausnahmen von Pflanzenschutzverbot möglich

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Der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) hat in den letzten Wochen deutlich gemacht, dass es dringend eines sachgerechten Genehmigungsverfahrens zur Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Verbote von Herbiziden und Insektiziden bedarf.

Dies ist nach Auffassung des RLV vor dem Hintergrund der getroffenen Zusagen im Rahmen der Ausweisung von Naturschutzgebieten ebenso geboten, wie auch hinsichtlich der Einhaltung der Vereinbarungen zwischen dem Land, den Kreisen und der Landwirtschaft im Bereich des Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“. Insgesamt bekräftigt der RLV seine generelle Kritik an den bundeseinheitlichen Vorgaben des Pflanzenschutzrechts bezogen auf das generelle Anwendungsverbot der Mittel in den Naturschutzgebieten. Der Gesetzgeber verkenne, dass dies neben den wirtschaftlichen Gründen für die Betriebe auch naturschutzfachlich geboten sei, etwa in den Vogelschutzgebieten des „Unteren Niederrheins“ mit seinen vielen Gänseäsungsflächen. Die Gänse suchen bekanntlich insbesondere die intensiv genutzten Flächen als Nahrungsquelle auf. Auch hinsichtlich des Gelegeschutzes im Frühjahr sei eine Pflanzenschutzanwendung sicherlich weniger gefährlich, als zufällige Brutverluste der Bodenbrüter durch vermehrte Eingriffe in den Boden zu provozieren.

Insofern sieht sich der RLV darin bestätigt, dass man nunmehr in NRW ein geordnetes Verfahren zur Erteilung von Ausnahmen zulässt. Das Verfahren steht im Einklang mit dem Pflanzenschutzrecht, sodass der Pflanzenschutzdienst NRW als zuständige Behörde für die Umsetzung des Verfahrens zuständig ist. Generell kann jeder Landwirt, der in den Naturschutzgebieten Flächen bewirtschaftet, einen Ausnahmeantrag stellen.

Hinsichtlich einer Regelvermutung definiert das Land NRW insbesondere:

1. Wenn durch das Verbot mehr als 30 % der von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin bewirtschafteten Ackerfläche eines Betriebes von einem Verbot betroffen sind;

2. wenn durch das Verbot in einem Betrieb der Landwirtschaft oder des Gartenbaus ein monetärer Verlust anzunehmen ist, der 15 % des durchschnittlichen betrieblichen Umsatzes aus der Flächenbewirtschaftung des Betriebs übersteigt;

3. über die genannten Fälle hi­naus ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus anderen Gründen von einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auszugehen ist. Dies kann bei bestimmten Sonderkulturen, wie zum Beispiel Flächen des Gartenbaus, des Obst- und Weinbaus oder bei der Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut, der Fall sein. Auf Grünland kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn durch das Verbot der Herbizid-anwendung bei pro­blematischer Verunkrautung das Erntegut zur Verfütterung nicht mehr geeignet ist.

Das zuständige Ministerium weist da­rauf hin, dass im Fall von erteilten Ausnahmen die davon erfassten Flächen explizit zu benennen sind. Auf diesen Flächen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zulässig. Hintergrund dieser Vorgabe ist die Absicht des Bundes, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Agrarstruktur und Küstenschutz den Ländern Haushaltsmittel für die Zahlung eines Erschwernisausgleichs auf Flächen zum Schutz der Natur zur Verfügung zu stellen, sofern auf den Flächen Verbote wirksam sind. Flächen, für die Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, werden für den Erschwernisausgleich nicht infrage kommen.

Seitens des RLV finden derzeit intensive Gespräche zur sachgerechten Umsetzung des Erschwernisausgleichs statt, jedoch mangelt es nach wie vor an entsprechenden Vorgaben des Bundes.