Ausnahmeregelungen von EU-Kommission in Eigenregie beschlossen

Foto: imago/Chromorange

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Die EU-Kommission hat die Stilllegungsverpflichtung von 4 % – die sogenannte GLÖZ 8 – in diesem Jahr nun in Eigenregie ausgesetzt. Sie beschloss eine entsprechende Durchführungsverordnung. Dabei gilt die Maßgabe, dass alternativ nur der Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten erlaubt wird, um die Konditionalitätsanforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erfüllen. Wie die Brüsseler Behörde bestätigte, trat die Verordnung bereits am Mittwoch dieser Woche in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.

 

Zu dem Vorschlag der Kommission hatte es im Ausschuss der Mitgliedstaaten keine qualifizierte Mehrheit dafür oder dagegen gegeben. Deutschland hatte sich bei der Abstimmung enthalten. Die Kommission konnte die Durchführungsverordnung aufgrund des fehlenden eindeutigen Votums der Mitgliedstaaten nun ohne weitere Verzögerungen annehmen. Mitgliedsländer, die die Ausnahmeregelung anwenden wollen, müssen dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung mitteilen. Ziel dieser relativ kurzen Frist ist es, den Landwirten schnell Planungssicherheit zu bieten.

 

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat sich verärgert über den Beschluss der EU-Kommission zu GLÖZ 8 gezeigt. Statt ständig neue Vorstöße der Brüsseler Behörde bräuchten die Mitgliedstaaten „verlässliche Regelungen“, betonte der Minister. Schließlich sei es kein Zufall, dass es in der vergangenen Woche keine qualifizierte Mehrheit für den Vorschlag gegeben habe. „Wie soll denn Planungs- und Investitionssicherheit existieren, wenn die Kommission in Panik getrieben nach den Protesten in Frankreich ‚Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln‘ ruft“, so Özdemir. Auf die Frage, ob Deutschland die Ausnahmeregeln zulassen werde, hieß es aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium, man werde sich anschauen, welchen Weg andere EU-Mitgliedstaaten einschlagen.