Spürbare Verbesserungen für die Biogaserzeugung sieht die Novelle des Energiesicherungsgesetzes vor, die der Bundestag am Freitag vergangener Woche mit den Stimmen der Ampel und der CDU/CSU beschlossen hat. Noch kurz vor Schluss der parlamentarischen Beratungen hatte sich die Koalition darauf verständigt, zum einen die Kapazitätsgrenze für baurechtlich privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich vo-rübergehend außer Kraft zu setzen. Zum anderen werden die Herkunftsvorgaben für die verwendete Biomasse für baurechtlich privilegierte Anlagen befristet gelockert. Weitere Erleichterungen wie eine Flexibilisierung des Güllebonus – sodass Anlagenbetreiber den Güllebonus nur noch an den Tagen verlieren, an denen sie den vorgegebenen Mindestanteil nicht einhalten können, statt wie bisher dauerhaft und endgültig –, eine befristete Aussetzung der Höchst-
bemessungsleistung sowie Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für Einsatzstoffe und Höchstmengen waren bereits im Regierungsentwurf vorgesehen und wurden ebenfalls beschlossen. Angenommen hat der Bundestag zudem eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, „fortlaufend alle Potenziale einer erweiterten Nutzung von erneuerbaren Energien zu evaluieren und auszuschöpfen“. Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU für einen befristeten Weiterbetrieb der noch im Betrieb befindlichen Kernkraftwerke. In dem Antrag sollte die Bundesregierung zudem aufgefordert werden, ein Beschleunigungspaket für Biomethananlagen vorzulegen.
Das Baugesetzbuch erlaubt bislang für privilegierte Biogasanlagen nur eine maximale Produktion von 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Möchte ein Betreiber mehr produzieren, muss die Gemeinde dazu einen Bebauungsplan aufstellen und beispielsweise ein Sondergebiet ausweisen. Zudem müssen laut Baugesetzbuch bislang mindestens 51 % der verwendeten Biomasse aus dem Betrieb selbst oder benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die ebenfalls privilegiert sind. Diese Regelung wurde gelockert. Nunmehr können die Betriebe bis zu 50 km von der Biogasanlage entfernt liegen. Auch gewerbliche Tierhaltungsbetriebe können einbezogen werden. Die Neuregelungen gelten für die Jahre 2022, 2023 und 2024.