Ab 2025 ist auch auf Grünland die Aufbringung von Gülle und Gärresten nur noch mit bodennaher Technik erlaubt. Für manche Flächen sind aber Ausnahmen möglich. Simone Lantzerath und Dr. Stephan Jung, Landwirtschaftskammer NRW, erklären, welche das sind.
Flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, dürfen auf bestelltem Ackerland schon seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025.
Hintergrund dieser Regelung aus der Düngeverordnung 2017 ist die angestrebte Verringerung der Ammoniakemission in die Atmosphäre. Die Wirtschaftsdüngerausbringung macht neben der Nutztierhaltung im Allgemeinen und dem N-Mineraldüngereinsatz hier die größte Einzelquelle aus. Ammoniak hat einige negative Auswirkungen auf Ökosysteme, die menschliche Gesundheit und indirekt auch auf das Klima. In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2025 auf allen Flächen die Aufbringung nur noch bodennah und streifenförmig erfolgen darf.
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