Im Rahmen der sogenannten Konditionalität der neuen Agrarreform, die ab 2023 umgesetzt werden muss, sind landwirtschaftliche Betriebe nach GLÖZ 8 dazu verpflichtet, 4 % der Ackerflächen als Stilllegung beziehungsweise Nichtproduktive Flächen (NPF) vorzusehen. Möglich ist auch eine Begrünung der Brachflächen. Wie und womit, weiß Hubert Kivelitz, Landwirtschaftskammer NRW.
Nachdem diese Verpflichtung vor dem Hintergrund der Diskussion um Engpässe von Getreideexporten im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt für ein Jahr ausgesetzt wurde, ist die Stilllegung von Ackerflächen nun nach der diesjährigen Ernte der Hauptfrüchte ab 2023 umzusetzen. Während in der ursprünglichen Fassung des Verordnungstextes nur eine Selbstbegrünung nach der Ernte möglich sein sollte, wurde im Sommer 2022 die Verordnung dahingehend geändert, dass neben einer Selbstbegrünung auch eine aktive Begrünung der Flächen nach der Ernte der Hauptfrucht zulässig ist.
Auf die 4 % Stilllegung können auch Landschaftselemente wie Hecken, Baumreihen, Feldgehölze oder Feuchtgebiete angerechnet werden, soweit sie auf einer Ackerfläche des Betriebs liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln. Brachflächen und Landschaftselemente innerhalb einer Fläche können dabei auch zusammengefasst werden und in der Summe mindestens 0,1 ha groß sein.
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