Die nationale Umsetzung des Vereinfachungspakets zur aktuellen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat eine weitere Hürde genommen: Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (27.5.) die notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen beschlossen, die das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) erarbeitet hatte. Damit sollen vor allem ökologisch wirtschaftende Betriebe sowie Betriebe mit Grünland entlastet werden.
Vereinfachung beim Dauergrünland und für Ökobetriebe
Künftig sollen zum einen alle Flächen, die zum 1. Januar 2026 als Ackerland deklariert waren, dauerhaft Ackerland bleiben. Damit würde die bisherige Regelung entfallen, dass Dauergrünland automatisch auf Ackerflächen entsteht, auf denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren – den sogenannten Zähljahren – Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, die nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden.
Zum anderen soll die „Green-by-Definition-Regelung“ gelten. Das bedeutet, dass Ökobetriebe künftig durch ihre Wirtschaftsweise automatisch den überwiegenden Teil der Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erfüllen.
Anpassung mehrerer Gesetze und Verordnungen nötig
Um die neuen Regelungen rechtlich zu verankern, müssen konkret das GAP-Konditionalitäten- und das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)-Gesetz angepasst werden. Zudem sind Änderungen an der GAP-Direktzahlungen-, der GAP-InVeKoS- und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nötig. Als Nächstes müssen der Bundestag beziehungsweise der Bundesrat grünes Licht für die geplanten Änderungen geben.
AgE