Die richtige Weichenstellung für die Zukunft

Foto: Reinhard Schulte-Sutrum

Obwohl bauliche Maßnahmen auf vielen Sauenbetrieben aktuell ökonomisch nicht sinnvoll sind, ist die Zukunftsplanung in vollem Gange. Neben dem eigentlichen Planungskonzept gilt es, wichtige behördliche Meldefristen für die geplanten baulichen Umsetzungen einzuhalten. So auch für das Deckzentrum. Welche Meldefristen für Deckzentren bestehen und welche Gestaltungen möglich sind, erklärt Reinhard Schulte-Sutrum von der Landwirtschaftskammer NRW.

Für die Haltung der Sauen fordert die aktuelle Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung in § 30 Absatz 2a unter anderem, dass Sauen im Zeitraum zwischen Absetzen der Ferkel und Besamung eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen muss. Bisher gilt dies nur für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 9. Februar 2021 genehmigt wurden. In § 45 Absatz 11a heißt es weiter, dass Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, noch bis zum 9. Februar 2029 gehalten werden dürfen.

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