Bund und Länder haben sich für das Jahr 2023 auf Ausnahmen zu Fruchtwechsel und Stilllegung geeinigt. Am 16. September hat der Bundesrat die Verordnung dazu verabschiedet. Dr. Thomas Böcker, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, beschreibt, was im kommenden Jahr erlaubt ist.
Die Fruchtwechsel-Regelung – GLÖZ Nr. 7 – Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand – wird für das Jahr 2023 nicht angewandt, das heißt, die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Ein Anbau von Stoppelweizen ist demnach möglich und auch Mais in Selbstfolge darf 2023 angebaut werden. Ab 2024 wird allerdings die Fruchtwechsel-Regelung wieder schlaggenau gelten. Für Ackerbaubetriebe ist dies in der Regel kein Problem. Milchviehbetriebe und Biogasanlagenbetreiber sollten deshalb aber nicht zu viel Mais in Selbstfolge anbauen. Ein vorheriger Zwischenfruchtanbau ist zum Beispiel nur im Rahmen des Greenings oder in Gebieten mit roten Grundwasserkörpern notwendig.
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