Düngeabschlag soll betriebsbezogen gelten

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Das Bundeslandwirtschaftsministerium sucht nach Alternativen zu den bisherigen Brüsseler Vorgaben für eine Verschärfung der Düngeverordnung. Dem Vernehmen nach will das Ministerium zwar an dem von der Europäischen Kommission geforderten, viel kritisierten 20 %-Abschlag vom Bedarf bei der Stickstoffdüngung in den roten Gebieten festhalten. Die Vorgabe soll nach seinen Vorstellungen jedoch nicht mehr schlagbezogen, sondern im Durchschnitt der Flächen eines Betriebes umgesetzt werden müssen. Zudem sollen nach dem Vorschlag des Agrarressorts Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in den roten Gebieten nicht mehr als 170 kg N/ha ausbringen, sowohl von dem 20 %-Abschlag als auch von der geforderten schlagbezogenen Obergrenze für organische Düngemittel in Höhe von 170 kg N/ha ausgenommen werden. Auch für Grünland sollen die beiden Verpflichtungen nicht gelten. Darüber hi­naus soll es Ausnahmen vom bislang vorgesehenen Verbot der Herbstdüngung bei Winterraps und bei Zwischenfrüchten in den roten Gebieten geben. Dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge soll eine Düngung zulässig sein, wenn gemäß Nmin-Probe nur ein bestimmter Umfang an Stickstoff je Hektar pflanzenverfügbar ist. Schließlich will man für alle Gebiete erreichen, dass Flächen, die Beschränkungen der Stickstoffdüngung unterliegen, in die Berechnung der N-Obergrenze von 170 kg im Betriebsdurchschnitt einbezogen werden können. AgE