Obwohl das Thema seit Wochen zwischen Züchtern, Handel und Landwirtschaft diskutiert wird, hatte der Landhandel bislang auf presseöffentliche Stellungnahmen dazu verzichtet. Erst im Zuge von Recherchen der LZ Rheinland zu dem Thema reagierten jetzt der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) und der Verband Der Agrarhandel (DAH).
In Zusammenhang mit dem sogenannten Erntegut-Urteil des BGH-Urteils (siehe Kommentar) bekennt sich jetzt der Deutsche Raiffeisenverband (DRV), der Dachverband ländlicher Genossenschaften, zur Lizenzabgabe beim Saatgut. Dr. Philipp Spinne, Geschäftsführer beim DRV sagt: „Es ist richtig, Schwarzhandel und illegalem Nachbau einen Riegel vorzuschieben. Hierzu braucht es eine schlanke und praktikable Lösung, mit der eine möglichst große Rechtssicherheit in der gesamten Liefer- und Handelskette erreicht wird. Dabei ist es unbedingt erforderlich, den bürokratischen Aufwand für Landwirt, Handel und alle in der Kette so gering wie möglich zu halten.“
Spinne warnt davor, gewissermaßen eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen. „Die Unschuldsvermutung muss sichergestellt sein: Es kann nicht sein, dass Marktteilnehmern die Beweislast aufgebürdet wird, nachzuweisen, dass sie nicht an einer ‚eventuellen Straftat‘ beteiligt sind.“
Unabhängig von längerfristigen Lösungen nach dem BGH-Urteil bestehe jedoch kurzfristig Handlungsbedarf für Ersterfasser und alle weiteren Beteiligten in der Kette, um sich abzusichern und den Anforderungen aus dem Urteil nachzukommen. Der DRV empfiehlt, dass die Händler sich von ihren Lieferanten die Einhaltung der Sortenschutzvorschriften vertraglich zusichern lassen sollen. Diese Zusicherung könne in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten enthalten sein, ebenso wie in auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware. Bei telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen sollte laut DRV die Zusicherung in einem anschließenden schriftlichen Bestätigungsschreiben enthalten sein. Eine einseitige Information seitens des Handels, etwa in AGBs, reiche nicht aus.
Der DAH urteilt dagegen, dass das BGH-Urteil eine Problematik auf den Agrarhandel verlagert, „die dort nicht richtig platziert ist“. Die Frage der ordnungsgemäßen Lizenzabgabe für Saatgut sei ein Thema zwischen Landwirten als Verwendern des Saatguts und Züchtern als Inhabern des geistigen Eigentums an den Sorten. Wenn Nachbaugebühren nicht gezahlt werden, müsse das Problem zwischen diesen beiden Parteien geklärt werden. Mittelfristig sei der Gesetzgeber gefragt, Lösungen zu finden, die die Agrarhandelsunternehmen nicht in die Situation bringen, sich „zwischen die Stühle“ setzen zu müssen.
Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedern ebenfalls, sich von den Landwirten eine Zusicherung einzuholen, dass sortenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Verbandsgeschäftsführer Martin Courbier erklärt, dass die Zusicherung mit einer Vertragsstrafe verbunden ist, für den Fall, dass der Landwirt falsche Angaben macht. Die Verletzung von Sortenschutzrechten sei kein Kavaliersdelikt und der Agrarhändler müsse sich für diesen Fall absichern. Der DAH rät, die Erklärungen noch vor der Erfassung einzuholen, damit Ware während der Ernte rechtssicher und ohne Zeitverzug angenommen werden kann.
ds