Agrarhändler können auch dann für den Handel mit rechtswidrig erzeugtem Erntegut haftbar gemacht werden, wenn sie selbst kein Verschulden trifft. Das hat nun erstmals ein Gericht bestätigt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni gilt als wichtiger Meilenstein im Streit um die Nachweispflichten von Landwirten bei der Ablieferung von Nachbau-Erntegut. Nach Auffassung des Gerichts genügt eine einfache Selbsterklärung des Anlieferers nicht, um Unterlassungsansprüche abzuwehren.
Wie die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) mitteilte, stellte das Landgericht Düsseldorf klar, dass es für die Haftung unerheblich sei, ob und welche Maßnahmen ein Händler ergriffen habe, um die Rechtmäßigkeit des Ernteguts sicherzustellen. Entscheidend sei lediglich, dass im Ergebnis rechtswidrig erzeugtes Erntegut gehandelt wurde.
Im konkreten Fall berief sich die beklagte Händlerin darauf, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Sortenschutzrechte getroffen zu haben. Dazu verwies sie auf eine vom anliefernden Landwirt unterzeichnete Selbsterklärung. Der Landwirt sicherte darin zu, dass das gesamte angelieferte Erntegut den deutschen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorgaben entspreche. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Händlerin kann trotzdem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn der Unterlassungsanspruch setze weder ein Verschulden voraus noch sei er an allgemeine Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft.
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