Laut der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 9. Februar 2021 muss der Liegebereich der Kälber bis zu einem Alter von sechs Monaten nicht nur trocken, sondern zusätzlich weich oder elastisch verformbar sein. Die dreijährige Übergangsfrist für Altgebäude endet im Februar 2024. Sabine Pittgens, Landwirtschaftskammer NRW, zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.
Mit Ablauf der Übergangsfrist besteht besonders bei der Haltung der Kälber auf Vollspalten dringender Handlungsbedarf. Als trocken und weich oder elastisch verformbare Liegefläche gelten Einstreuvarianten wie zum Beispiel Stroh, alternativ dürfen auch Gummiauflagen gewählt werden. Bis zu einem Alter von fünf bis sechs Monaten ist die Haltung der Kälber in Strohställen grundsätzlich zu empfehlen, aber die vorübergehende Nutzung von Vollspaltenställen lässt sich trotzdem nicht in jedem Betrieb vermeiden.
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Fristende: Jetzt Liegefläche bei Kälbern neu gestalten
Foto: Sabine Pittgens