GAP 2023: Was gilt im nächsten Jahr?

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Bund und Länder haben nun auch offiziell beschlossen, dass die Konditionalitäten-Regelungen GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Erbringung von nicht produktiven Flächen in Höhe von 4 % – Konditionalitätenbrache) im Jahr 2023 ausgesetzt beziehungsweise zur Produktion freigegeben werden. Der Bund wird kurzfristig die EU-Kommission hiervon in Kenntnis setzen. Somit gilt 2023:

GLÖZ 7 wird für das Jahr 2023 nicht angewandt, das heißt, die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Somit ist zum Beispiel ein Anbau von Weizen nach Weizen (Stoppelweizen) 2023 möglich.

GLÖZ 8 wird für den Anbau von Kulturen, die der menschlichen Ernährung dienen sollen, freigegeben. Der Beschluss umfasst ausdrücklich nur den Anbau von Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen auf den Konditionalitätenbrachen. Für Raps, Rüben, Kartoffeln, Gemüse etc. gilt diese Ausnahme für 2023 folglich nicht! Des Weiteren sind Mais (Getreide), Soja (Leguminosen) und Kurzumtriebsplantagen (KUP) ausdrücklich ausgenommen.

Gleichzeitig soll es zu keinem Verlust von Flächen kommen, die bereits mehrere Jahre stillgelegt wurden und daher bereits dem Arten- und Klimaschutz dienen. Ein Anbau darf deshalb nicht auf Konditionalitätenbrachen erfolgen, die bereits in den Jahren 2021 und 2022 aus der Produktion genommen waren und sind (in beiden Jahren). Somit gilt die Freigabe der Produktion nicht auf Stilllegungsflächen. Welche Stilllegungsflächen damit im Detail gemeint sind, muss noch vom Bund und von den Ländern definiert werden. In jedem Fall werden die verschiedenen ÖVF-Brachen (auch Honigbrache, ÖVF-Pufferstreifen) aus dem Greening dazugehören.

Es ist auch weiterhin möglich, dass ÖVF-Brachen wieder in die Produktion genommen werden (zum Beispiel Umbruch und Anbau von Getreide), auch wenn diese bereits 2021 und 2022 stillgelegt wurden. Eine solche ÖVF-Brache (2021 und 2022) als Konditionalitätenbrache mit der Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen zu nutzen, ist jedoch nicht möglich. Auch ist es möglich, diese ÖVF-Brachen als Konditionalitätenbrache ohne Produktion im Jahr 2023 fortzuführen. Dies dürfte auch für einige Flächen stattfinden, vor allem bei Pufferstreifen oder schwierig zu bewirtschaftenden Flächen. Auch für die Agrarumweltmaßnahme „Kleine Ackerschläge“ werden Stilllegungsflächen ihre Relevanz behalten.

Antragsteller müssen im Jahr 2023 somit auch weiterhin die 4 %-Konditionalitätenbrache erfüllen. Sie können aber alle Ackerflächen, die zum Getreide-, Leguminosen- und Sonnenblumenanbau dienen, als Konditionalitätenbrache mit Erzeugung angeben, sofern diese Flächen 2021 und 2022 nicht stillgelegt waren. Des Weiteren  können auch weiterhin ihre Bracheflächen als Konditionalitätenbrache geltend machen – sofern sie im Jahr 2023 welche haben.

Hinsichtlich der Umsetzung dieser Regelungen im Rahmen des nächstjährigen Antragsverfahrens wird es wahrscheinlich nötig sein, dass Antragsteller ihre Konditionalitätenbrachen im Flächenverzeichnis trotz Bewirtschaftungsfreigabe entsprechend kennzeichnen. Es ist zu prüfen, ob mindestens 4 % der Ackerfläche als Stilllegung vorhanden sind, auch wenn auf der Fläche zum Beispiel Getreide angebaut wird. Es ist möglich, Getreideanbauflächen 2023 als Konditionalitätenbrache zu kennzeichnen und somit die 4 %-Forderung zu erfüllen. Die Prüfung, ob eine Fläche 2021 und 2022 bereits stillgelegt war, hat flächenscharf unabhängig vom Bewirtschafter zu erfolgen, das heißt, auch bei einem Bewirtschafterwechsel bleibt der Status der Stilllegung in 2021 und 2022 für eine Fläche erhalten.

Wenn im Betrieb Flächen für die Konditionalitätenbrache im Jahr 2023 der Erzeugung dienen, ist eine gleichzeitige Teilnahme an der freiwilligen Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelung im Jahr 2023 nicht möglich. Diese Einschränkung beinhaltet auch die Anlage von Blühstreifen und -flächen im Rahmen der Öko-Regelungen. Inwieweit diese Einschränkungen auch den Bereich der Agrarumweltmaßnahmen betreffen, ist bisher noch nicht geklärt. Es ist auf jeden Fall 2023 weiterhin möglich, dass eine Konditionalitätenbrache aus der Produktion genommen wird und beantragt werden kann. Dieses wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Teilnahme an der freiwilligen Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen beabsichtigt ist oder eine Brache aus den Jahren 2021 und 2022 als Konditionalitätenbrache (ohne Erzeugung) fortgeführt werden soll.

Auch wenn noch nicht alle Details geklärt sind, so ist doch nun die Rechtssicherheit hinsichtlich der Aussetzung von GLÖZ 7 und der Produktionsfreigabe für GLÖZ 8 gegeben.

Roger Michalczyk und Thomas Böcker,

Landwirtschaftskammer NRW