Derzeit laufen die Diskussionen zur Neuausrichtung der GAP auf Hochtouren. Auf Grundlage des Vorschlags der Europäischen Kommission haben der Europäische Rat – also die Agrarminister der Mitgliedstaaten – und das Europäische Parlament ihre Vorstellungen beschlossen. Es gibt deutliche Unterschiede zwischen den drei EU-Institutionen, die im Rahmen des sogenannten Trilogs im Lauf der nächsten Wochen ausgeräumt werden sollen. Die Ergebnisse bilden den europäischen Rahmen, der dann in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Trotz der laufenden Verhandlungen hat die deutsche Regierungskoalition bereits einen Gesetzesvorschlag zur nationalen Umsetzung auf den Weg gebracht. Die neuen Regeln werden erstmalig im Antragsjahr 2023 gelten. Das Bundeskabinett will außerdem die Umschichtung der ersten in die zweite Säule bis 2026 auf 15 % erhöhen. Wir erklären die wichtigsten Begriffe.
Basisprämie
Sie bildet den Grundbaustein der GAP und soll die höheren Grundanforderungen in der EU ausgleichen sowie einen Beitrag zur Einkommenssicherung leisten. Das Budget für die Basisprämie wird ermittelt, indem die Finanzmittel aus der ersten Säule zunächst um die Modulation verringert werden und dann weitere Prämienkomponenten (Eco-Schemes, Junglandwirteförderung, gekoppelte Zahlungen) abgezogen werden. Das resultierende Mittelvolumen wird über die jeweils im Jahr beantragte Fläche verteilt. Das heißt, eine verlässliche Bestimmung über die Höhe der Zahlungen je Hektar kann erst im Antragsjahr bestimmt werden und hängt stark davon ab, wie viel Geld in die Ökoregelungen der ersten Säule (siehe Eco-Schemes) fließt. Erste Schätzungen zeigen, dass die Basisprämie im Mittel über den Zeitraum bis 2027 bei etwa 152 €/ha liegen könnte.
Konditionalität
Damit gemeint sind Vorgaben, die zukünftig für den Erhalt der Basisprämie einzuhalten sind. Diese umfassen die bisherigen Anforderungen aus dem Greening und die bestehenden „Cross Compliance“-Vorgaben. Das Bundeskabinett plant zudem eine 3 %ige Stilllegung von Ackerflächen. Teilweise werden auch Erleichterungen diskutiert, etwa bei der Tierkennzeichnung oder bei der Grünlandregelung.
Gekoppelte Zahlungen
Der Beschluss sieht vor, dass jeweils 1 % der durch die Umschichtung reduzierten Mittel der ersten Säule zur Finanzierung einer gekoppelten Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie für eine Mutterkuhprämie genutzt werden soll. Reine mutterkuhhaltende Betriebe sollen als Zielgröße eine Prämie von rund 60 € je Mutterkuh erhalten. Die Zielgröße bei den Mutterschafen wird mit 30 € angegeben.
Umverteilungsprämie
Mit der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten einen Teil der Direktzahlungsmittel einsetzen, um gezielt kleinere und mittlere Betriebe zu stärken: Sie erhalten eine höhere Zahlung je Hektar 12 % der Mittel in der ersten Säule sollen so umverteilt werden, dass den ersten 40 ha eine zusätzliche Zahlung von rund 70 €/ha und für die weiteren 20 ha rund 40 €/ha zufließen. Damit wird das bisherige System der Finanzierung mit erhöhten Prämiensätzen von 46 ha auf 60 ha ausgedehnt. Dadurch wächst nach ersten Schätzungen das jährliche Prämienvolumen für NRW um rund 20 Mio. €. In Kombination mit der Basisprämie müssten in NRW Betriebe mit einer Größe von bis zu rund 80 ha nahezu das Niveau der heutigen Grundförderung erreichen.
Junglandwirte-Förderung
Die Förderung von Junglandwirten bleibt eines der Ziele der GAP. Nach den neuen Regeln soll laut BMEL ein Betrag, der 3 % des nationalen Direktzahlungsbudgets entspricht, für die Förderung von Junglandwirten genutzt werden. Zukünftig sollen Junglandwirte, die im Gesetz definiert werden und das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben, mit einem Betrag von rund 70 €/ha für bis zu 120 ha über einen Zeitraum von fünf Jahren zusätzlich gefördert werden.
Eco-Schemes
Bei Eco-Schemes oder Ökoregelungen handelt es sich um umweltbezogene Fördermaßnahmen, die bisher in der zweiten Säule der Agrarpolitik verortet und in der Regel für fünf Jahre zu beantragen waren. Nach den derzeitigen Beschlüssen sollen nun in Deutschland 25 % der Mittel der ersten Säule auf diesen Förderbaustein entfallen. Vorgeschlagen werden beispielsweise eine zusätzliche Stilllegung auf Ackerland, die Anlage von Blühstreifen, Altgrasstreifen oder -flächen oder auch der Anbau vielfältiger Fruchtfolgen und die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands eines Betriebs.