Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 3. Mai den Normenkontrollanträgen der Kreise Viersen und Wesel sowie der Kommunen Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Alpen stattgegeben. Diese hatten sich gegen die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für Rohstoffe um jeweils fünf Jahre im Landesentwicklungsplan gerichtet. Damit sind die Planaussagen für unwirksam erklärt.
Hintergrund: Im Koalitionsvertrag 2017 hatten die Union und FDP vereinbart, die Ausweisung von Versorgungs- und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung zu verlängern. Im Februar 2019 beschloss die Landesregierung, die Versorgungszeiträume für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (wie den insbesondere am Niederrhein vorkommenden Kies) von 20 auf 25 Jahre anzuheben. Hinsichtlich der Verpflichtung der Regionalplaner, diese Zeiträume fortzuschreiben, wurde der Zeitraum von 10 auf 15 Jahre erhöht. Die Gemeinden und Kreise haben dagegen eingewandt, dies werde voraussichtlich zu einem höheren Flächenbedarf führen und damit dazu, dass die ¬- den Landesentwicklungsplan umsetzende - Regionalplanung auf ihrem Gebiet weitere Kies-Abgrabungsbereiche festlegen werde. Damit erhalte die Rohstoffsicherung zu Unrecht Vorrang vor anderen Belangen wie dem Umweltschutz, dem Städtebau oder der Land- und Forstwirtschaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollanträgen nun stattgegeben. Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei den angegriffenen Planaussagen handelt es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die für nachgeordnete Planungsbehörden verbindlich und einer Abwägung nicht mehr zugänglich sind. Die Antragsteller sind als Behörden befugt, dagegen mit Normenkontrollanträgen vorzugehen. Denn sie müssen die verbindlichen Ziele der Raumordnung bei der Landschafts- und Bauleitplanung beachten. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei den streitigen Zielbestimmungen lediglich um textliche Festlegungen handelt, die einer weiteren sachlichen und räumlichen Konkretisierung durch die Träger der Regionalplanung bedürfen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dies kann durch Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 11 D 109/19.NE, 11 D 2/20.NE und 11 D 135/20.NE