Gilt es oder nicht?

Foto: Sigrid Tinz

Viele Schulen verlangen ein ärztliches Attest von ihren Schülern, sollten diese krank sein, wenn Arbeiten geschrieben werden, Bundesjugendspiele sind oder direkt vor und nach den Ferien. So eindeutig, wie diese Regeln auf Elternabenden verkündet werden, sind sie aber nicht.

 

Eindeutig, unstrittig und sogar in allen Bundesländern mehr oder weniger gleich ist die Attestpflicht für Abschlussprüfungen. Ob 10. Klasse oder Abitur – wird eine der zentralen Klausuren wegen Krankheit versäumt, muss dafür ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Sonst gibt es eine Sechs und keinen Nachschreibetermin.

 

Ebenso eindeutig steht in den Landesschulgesetzen, dass Eltern ihr Kind, sollte es krank sein, umgehend per Telefon oder E-Mail im Sekretariat der Schule abmelden müssen. Gleich morgens vor acht. Nachzureichen ist dann noch eine schriftliche Entschuldigung. Sonst gilt es als unentschuldigter Fehltag. Kommt das häufiger vor, kann es auch ein Bußgeld geben.

 

Ferner können Schulen bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall, die beschlossen und begründet werden müssen, so heißt es aus dem Bildungsministerium in NRW. Ähnlich klingt es in Rheinland-Pfalz: Das gelte insbesondere dann, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die für Fehlzeiten vorgetragenen krankheitsbedingten Gründe als Entschuldigung vorgeschoben sind. Zum Beispiel, wenn Schüler wiederholt an Wochenrandtagen fehlen oder wenn es sich um Unterrichtstage handelt, an denen die Schule zuvor Beurlaubungsanträge abgelehnt hat.

 

Nicht alle Bundesländer haben auf unsere Anfrage geantwortet, aber wenn, dann klingt es jeweils sehr ähnlich: Pauschal für alle Schüler oder für bestimmte schulische Anlässe – ob Sportfest, Klassenarbeit oder Wandertag – eine Attestpflicht zu verhängen, hat keine Rechtsgrundlage. In den Ministerien weiß man auch, dass es in Zeiten von überlaufenen Praxen sowohl für Eltern als auch für die Ärzte eine Zumutung ist, für ein Kind, das mit Speieimer im Bett am besten aufgehoben ist, ein Attest auszustellen.

 

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