Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem Eilverfahren die Rechtswidrigkeit des generellen Anwendungsverbots von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, ab dem 1. Januar 2024 bestätigt. Das teilte die Rechtsanwaltskanzlei Koof & Kollegen aus Linnich in einer Pressemeldung mit. Sie beruft sich dabei auf einen Beschluss vom 4. Dezember mit dem Aktenzeichen Az. 7 L 980/23. Der Eilantrag sei zwar in formeller Hinsicht vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. In der Sache habe es aber die Rechtsauffassung der Antragsteller, zwei Landwirte aus dem Rheinland, bestätigt. Laut Anwaltskanzlei weist die Kammer in der Begründung zunächst auf die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 vom 28.11.2023 hin. Die Verordnung gelte ab dem 16.12.2023 (vgl. Art. 3). Sie sei in allen ihren Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Rahmen des Eilverfahrens habe die Kammer nach Veröffentlichung der genannten EU-Durchführungsverordnung das national zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kontaktiert. Auf Anfrage habe das BMEL mit Schreiben vom 30. November 2023 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, dass das Ministerium derzeit den Erlass einer Eilrechtsverordnung zur Anpassung der geltenden Regelungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf die neuen unionsrechtlichen Vorgaben prüfe; die Verordnung könne noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 und der Ankündigung des BMEL bewertet es die Kammer laut Koof & Partner explizit „als fernliegend, dass das Verbot der Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1. Januar 2024, wie bisher in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vorgesehen, gegenüber den Antragstellern noch durchgesetzt werden könnte“. Zudem weise das Verwaltungsgericht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts hin. Das Gericht bestätige, dass eine Vorschrift, die die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel unter Strafe verbietet, mit der dies gerade erlaubenden Durchführungsverordnung der EU nicht in Einklang gebracht werden kann, mithin spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbotes unionsrechtswidrig sei. Dies – so die Kammer ausdrücklich – sei mit Händen zu greifen.
Glyphosat: Anwendungsverbot rechtswidrig?
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