Häufig wird die Frage gestellt, ob bei einer Gülleabgabe überhaupt Lagerraum nachzuweisen ist. Grundsätzlich muss der Produzent des Wirtschaftsdüngers oder Gärrestes den Lagerraum nachweisen können. Das ist der Tierhalter oder bei Biogasanlagen der Anlagenbetreiber. Wenn Gülle oder Gärreste an andere Betriebe abgegeben werden, wandern die Nährstoffmengen zum Aufnehmer. Damit ist aber nicht gesagt, dass er auch die Lagerung übernimmt. Theodor Remmersmann, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, entwirrt die Problematik.
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