Für Aufsehen hat in den vergangenen Tagen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster gesorgt. Demnach dürften laut bellende Herdenschutzhunde nachts nicht im Freien eingesetzt werden. Das OVG hatte in dem konkreten Fall aus dem Kreis Rhein-Sieg festgestellt, dass bei „unzumutbarem“ nächtlichem Gebell Herdenschutzhunde im Einzelfall und während der Nacht- und Mittagsruhe nicht draußen bleiben dürfen. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Tierhalterin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Die Beschwerdeführerin hält 46 Tiere, darunter Rinder, Ponys und Schafe und setzt für deren Schutz insgesamt sieben Hunde ein. Die Anordnung, diese zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr in einem geschlossenen Raum unterzubringen, hat das OVG nun bestätigt. Der Beschluss ist demnach unanfechtbar. In seiner Begründung verweist das Gericht auf das Landes-Immissionsschutzgesetz. Der Herdenschutz genieße auch in einem Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor den Interessen der Nachbarn, nicht in unzumutbarer Weise durch den Lärm belästigt zu werden. Auch überwiege das betriebliche Interesse der Besitzerin nicht vor den Wünschen der Nachbarn nach ungestörter Bettruhe. Zudem hatte sie den Richtern zufolge nicht nachweisen können, dass sie während der nächtlichen Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz der Herdenschutzhunde angewiesen ist. Ebenso fehlten laut OVG Nachweise, dass die Tiere als Herdenschutzhunde zertifiziert sind. Experten sehen wegen der besonderen Verhältnisse der konkreten Haltung in der Entscheidung keine Entscheidung, aus der sich ein generelles Verbot der Draußenhaltung von Herdenschutzhunden während bestimmter Tageszeiten ableiten lasse.
ds/AgE