HOCHWASSER +++ Futternutzung auf Greeningbrachen erlaubt

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Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat entschieden, dass ab dem 22. Juli aufgrund der Futterknappheit infolge von Unwetter und Hochwasser eine Futternutzung der als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen landesweit zulässig ist. Hiervon ausgenommen sind die Honigbrachen, da diese zum Zweck des Insektenschutzes angelegt wurden. Die Ausnahmeregelung soll zur Unterstützung der Landwirte dienen, die von dem Unwetter betroffen sind. Eine Anzeige bei der Kreisstelle ist nicht erforderlich. Eine Nutzung der als Streifen angelegten Ökologischen Vorrangflächen ist bereits seit dem 1. Juli zulässig, sofern diese Streifen weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind. Die jetzt zugelassene Futternutzung umfasst nicht den als Ökologische Vorrangflächen beantragten Zwischenfruchtanbau. Die Freigabe der Futternutzung bezieht sich ausschließlich auf das Entfernen und die Nutzung des Aufwuchses, also auf eine maschinelle Ernte oder auch eine Beweidung der ÖVF-Brachen. Darüber hi­nausgehende Bearbeitungsschritte, wie Düngung, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder eine Aussaat, sind nicht erlaubt.

Die Nutzung des Aufwuchses von Greeningflächen ist nur für den innerbetrieblichen Eigenbedarf oder zur unentgeltlichen Abgabe, zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftsbeihilfe, zugelassen. Auch ist eine Beweidung durch Wanderschäfer zulässig, sofern der Schäfer diese ÖVF-Brachen kostenlos nutzen darf. Ein Verkauf des auf Stilllegungsflächen gewonnenen Futters ist nicht erlaubt, da die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Erwerbszwecken untersagt ist. Ebenso ist eine Verwendung in einer Biogasanlage nicht zulässig, da die Freigabe nur die Futternutzung umfasst. Soweit die Futternutzung auf Ökologischen Vorrangflächen erfolgen soll, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die damit verbundenen Förderauflagen einzuhalten. Sollten Brachflächen, die nicht als Ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Antragsteller der Kreisstelle die Nutzungsänderung mitteilen.

Marina Bald
Landwirtschaftskammer NRW