Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie kommunale und private Waldbesitzer in dem Bundesland haben bei ihrer gemeinsamen Rundholzvermarktung stets rechtskonform gehandelt. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Mainz in der vorvergangenen Woche in seinem Urteil bezüglich der Kartellrechtsklage einiger Sägewerke gekommen. Mitte 2020 hatte die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“, die Tochtergesellschaft eines internationalen Prozessfinanzierers, vor dem Landgericht Mainz eine Klage eingereicht und behauptet, die gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Landes-, Kommunal- und Privatwald über den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz sei ein Syndikat und verstoße gegen das Kartellrecht. Demzufolge hätte die abnehmende Sägewerksindustrie künstlich hohe Preise bezahlt. Das Landgericht Mainz sieht die geltend gemachten Ansprüche über 120 Mio. € als unbegründet an und wies die Klage voll umfänglich ab. Nach Angaben des Umweltministeriums hat das Gericht dabei auf die gesetzliche Legitimation zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung Bezug genommen. In einem durch eine Schwestergesellschaft der ASG 3 parallel geführten Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart bereits Anfang dieses Jahres die dortige Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen war. Auch im Parallelverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich das zuständige Landgericht Dortmund im Juni 2022 sehr kritisch zu der Klage geäußert.