Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat am Freitag die Landesdüngeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt. Mit Ausnahme eines Paragrafen, der sich auf die Frage von Ordnungswidrigkeiten bezieht, ist die Verordnung damit weitgehend gekippt. Der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerseite zufolge habe das Gericht die Unwirksamkeitserklärung „der Düngelandesverordnung räumlich nicht beschränkt“, daher bewirke das Urteil, „dass es auf der gesamten Landesfläche keine Roten Gebiete gibt“.
Eine Begründung des Urteils lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. Gegen die Landesdüngeverordnung vom Juli 2019 und die geänderte Fassung vom Dezember 2020 hatten mehrere Landwirte aus dem Bundesland geklagt. Sie sind der Auffassung, dass das Messstellennetz, auf dem die Verordnung beruht und aufgrund dessen die sogenannten roten Gebiete mit der Folge von Bewirtschaftsungseinschränkungen ausgewiesen wurden, Mängel aufweisen würden. Detlef Kurreck, Präsident des regionalen Bauernverbandes kommentierte, er habe damit gerechnet, dass das Urteil in diese Richtung gehen würde. Er hält es für „zutiefst ungerecht, aufgrund einer Modellierung einen sanktionsbereiten Rechtsrahmen zu schaffen“.
Die Organisation Freie Bauern nimmt das Urteil zum Anlass, die Forderung nach einer bundesweit einheitlichen, auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Vorgehensweise zur Ausweisung belasteter Gebiete zu erneuern. Sie verlangt unter anderem ein Messnetz mit Brunnen, die von nicht landwirtschaftlichen Quellen unbeeinflusst sind. Bei einem der Kläger befand sich zum Beispiel eine Messstelle neben einem Klärwerk. Er habe mit der Klage eine Klärung erreichen wollen, welchen Anteil sein Düngemitteleinsatz an den dort gemessenen Nitratwerten habe.
Mit Verweis auf die ausstehende Urteilsbegründung hat das zuständige Ministerium in Schwerin zunächst von einer Stellungnahme abgesehen. Welche Auswirkungen auf die nationale Düngeverordnung, die im Mai 2020 trotz massiver Proteste in Kraft getreten ist, und auf mögliche Vorbehalte der EU-Kommission zu erwarten sind, bleibt ebenso offen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium stellte auf Nachfrage der LZ Rheinland klar, dass „die Düngeverordnung als solche“ von der EU-Kommission nicht infrage gestellt wird. Jedoch bestehe aus Sicht der Kommission Klärungsbedarf hinsichtlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Die wurde gemeinsam mit den Ländern erarbeitet und legt die Grundlagen für die Modellierung roter und grüner Gebiete in den Ländern.
Vorerst müssen sich die Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern an die Vorgaben der Landesverordnung halten. Deren Aufhebung wird erst mit Eintritt der Rechtskraft der OVG-Entscheidung wirksam. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Dem beklagten Land bleibt aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Deren Aussichten werden aber als gering eingestuft. Gering dürfte auch die Aussicht sein, dass mit dem Urteil rote Gebiete künftig generell hinfällig sind.
ds