Kein Kurswechsel bei Stromsteuerrecht

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Biomasse soll nicht mehr als erneuerbarer Energieträger gelten

 

Im Hinblick auf die Behandlung von Biomasse im Rahmen der Reform des Stromsteuerrechts hat die neue Bundesregierung keine Kursänderung eingeleitet. Wie das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) zum Ende der Verbändekonsultation kritisierte, sieht auch der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor, Biomasse im Sinne des Stromsteuerrechts nicht mehr als erneuerbaren Energieträger zu definieren.

 

„Ein pauschaler Ausschluss aus der Definition erneuerbarer Energieträger im Stromsteuerrecht bräche mit der bewährten Systematik und würde Biogasanlagen und Holzheizkraftwerke mit Kohle- und Gaskraftwerken gleichsetzen“, erklärte die Leiterin des HBB, Sandra Rostek. Sie warnte vor einem Schlag in das Gesicht einer ganzen Branche. Vorgeschoben ist laut Rostek die Begründung des Ministeriums, der zufolge durch den Wegfall der obligatorischen Nachhaltigkeitszertifizierung Bürokratie abgebaut werde. „Da die Anlagen bereits für den Erhalt der EEG-Vergütung die Nachhaltigkeitszertifizierung durchführen müssen, entstünde hier kein Mehraufwand“, stellte die Leiterin des HBB klar.

 

Für Biogasanlagen würde mit der Streichung aus der Definition laut dem Hauptstadtbüro eine Steuerermäßigung wegfallen. Wie aus der Stellungnahme des HBB hervorgeht, werden zudem gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Flexibilisierungsmaßnahmen im Bioenergiebereich erwartet. Sollte Strom aus Stromspeichern künftig nur noch steuerfrei sein, wenn vor der Speicherung bereits eine Befreiung vorhanden war, werde Strom aus Biomasse ausgeschlossen. Das werde den wirtschaftlichen Betrieb flexibler Bioenergieanlagen erschweren.

 

Schon die vorhergehende Bundesregierung hatte das Ziel verfolgt, im Rahmen der Reform des Stromsteuerrechts Biomasse nicht mehr als erneuerbaren Energieträger zu definieren. Entsprechende Kritik, unter anderem auch aus dem Bundesrat, hatte die Regierung zurückgewiesen.

 

AgE