Eierlikör darf keine Milch enthalten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag vergangener Woche entschieden. Nach Ansicht der Luxemburger Richter darf eine Spirituose nur dann als Eierlikör bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich die im entsprechenden EU-Gesetz aufgeführten Bestandteile enthält. Eierlikör darf gemäß der entsprechenden Verordnung neben Alkohol lediglich Eigelb, Eiweiß, Zucker oder Honig sowie gegebenenfalls Aromastoffe enthalten; Milch oder andere Zutaten sind hingegen nicht zugelassen. Könnten andere Teile zugesetzt werden, könnte dies Hersteller dazu verleiten, auf Kosten eines „fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile“ hinzuzufügen, hieß es zur Begründung. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Likörhersteller Tänzer & Trasper GmbH das Unternehmen Altenweddinger Geflügelhof KG verklagt, da dessen als Eierlikör bezeichnetes Produkt auch Milch enthält. Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin den Fall dem EuGH vorgelegt.