Eine 48-Jährige hatte den Hochwildpark Rheinland in Mechernich/Kommern auf 4 000 € Schmerzensgeld verklagt, weil ihr ein ungarisches Steppenrind bei ihrem Tierparkbesuch eine Kopfnuss gegeben hatte. Diesen skurrilen Fall entschied nun das Bonner Landgericht. Im August 2017 hatte die Klägerin beim Füttern des Rindes den schmerzhaften Zusammenstoß erlitten, bei dem sie auch das Bewusstsein verloren hatte. Vor dem Amtsgericht hatte sie vom Betreiber des Hochwildparks Rheinland wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld gefordert. Es könne nicht sein, so die Klägerin, dass das Tier mit dem Kopf über die Absperrung schauen könne. Der brusthohe Maschendrahtzaun sei zu niedrig gewesen. Der Betreiber des Wildparks verwies auf die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Besucher: Im gesamten Revier warnen große Hinweisschilder vor den Gefahren. Darauf heißt es unter anderem, dass großen Tieren das Futter nur aus „sicherer Entfernung zugeworfen“ werden dürfte. Falls der Besucher sich nicht daran halte, so ist auf den Warntafeln zu lesen, müsse er damit rechnen, dass die Tiere „mit den Vorderläufen schlagen, mit dem Gebiss kneifen oder mit dem Geweih verletzen können.“ Mit den Hinweisschildern habe der Tierpark ausreichend gewarnt, meinte der Amtsrichter in Euskirchen, ihre Kollision mit dem Steppenrind habe sie fraglos selbst verschuldet. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Bonner Landgericht hatte keine Chance: Mit großer Sicherheit, so der Kammervorsitzende Stefan Weismann, trage sie an dem Unfall jedenfalls eine überwiegende Mitschuld. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück. (AZ: Landgericht Bonn 5 S 19/19)