Private und kommunale Waldbesitzende, die an der gebündelten waldbesitzübergreifenden Rundholzvermarktung der Bundesländer teilgenommen haben, müssen keine Schadensersatzansprüche der Länder aus den derzeit laufenden Kartellprozessen fürchten. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens der auf Kartellrecht spezialisierten Kanzlei Wagner Legal aus Hamburg, das vom Dachverband der Waldbesitzerverbände AGDW – Die Waldeigentümer in Auftrag gegeben worden war.
Gegenstand des Gutachtens sind die Kartellschadensersatzklagen der sogenannten Ausgleichsgesellschaften der Sägewerke gegen die Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wegen der in der Vergangenheit dort praktizierten gebündelten waldbesitzübergreifenden Rundholzvermarktung. Grund sind angeblich kartellbedingt überhöhte Preise für Rundholzverkäufe durch ein unzulässiges Vertriebskartell von 2005 bis 2018/19. Die verklagten Länder haben zuletzt einer Vielzahl von privaten und kommunalen Waldbesitzenden den Streit verkündet. Dies betraf 1 100 private und kommunale Waldbesitzende in Rheinland-Pfalz, die mehr als 100 ha Waldfläche bewirtschaften sowie rund 800 Waldbesitzende in NRW. Thüringen hat 186 Waldbesitzenden den Streit verkündet.
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die Länder für den Fall, dass sie zu Schadensersatz verurteilt werden, keine Regressansprüche gegen private und kommunale Waldbesitzende geltend machen können. Es sei von einer Alleinhaftung der Länder auszugehen, da die privaten und kommunalen Waldbesitzenden im Verhältnis zu den Ländern keine Verantwortung für einen solchen Schaden trügen. Die zuständigen Ministerien und Forstverwaltungen haben bei der Rundholzvermarktung eine derart zentrale Rolle eingenommen, dass von einem eindeutig überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Länder auszugehen ist. Zudem haben kommunale und insbesondere private Waldbesitzende, die an der gebündelten Rundholzvermarktung teilgenommen haben, nur ein Angebot des Staates angenommen, von dessen Rechtmäßigkeit sie ausgehen mussten. Sie hätten sich dabei den Vermarktungsvorgaben und der Preissetzungsmacht der jeweiligen Länder und deren Forstverwaltungen unterworfen, und zwar ohne relevanten eigenen Organisationsbeitrag und mit größtenteils vergleichsweise sehr kleinen Holzmengen. Marktanteil, Umsatz und etwaig erzielter Mehrerlös der Länder würden deutlich überwiegen.
Waldbauernverband NRW