Weil er die Anlage von einjährigen Blühstreifen nicht ordnungsgemäß dokumentiert und vorgeschriebene Pflegemaßnahmen nicht ausgeführt hat, soll ein Landwirt aus dem Kreis Göttingen mehr als 9 000 € an Fördermitteln zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies damit eine Klage des Landwirts gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ab. Die Zuwendungen seien zweckgebunden und mit Auflagen verbunden gewesen, heißt es in dem Urteil. Diese Auflagen habe der Landwirt nicht erfüllt. Deshalb sei die Aufforderung zur Rückzahlung der Fördermittel rechtmäßig (Aktenzeichen 2 A 223/20).
Der Landwirt hatte an einem Förderprogramm für die Anlage besonders naturschutzgerechter einjähriger Blühstreifen beziehungsweise Blühflächen auf Ackerland teilgenommen. Bei dieser Agrarumweltmaßnahme gibt es die Besonderheit, dass nur auf 50 bis maximal 70 % der betreffenden Fläche eine Bodenbearbeitung mit anschließender Aussaat vorzunehmen ist. Auf dem übrigen Teil ist eine Bodenbearbeitung im Frühjahr untersagt, stattdessen soll dort eine Selbstbegrünung stattfinden.
Auffälligkeiten bei angekündigter Prüfung
Die Landwirtschaftskammer hatte auf seinen Antrag hin zunächst eine Förderung für die Jahre 2015 bis 2019 bewilligt. Im August 2019 stellte ein Prüfer bei einer Vor-Ort-Kontrolle fest, dass der Landwirt diverse Vorgaben nicht eingehalten hatte. So konnte er unter anderem keine sogenannten Schlagaufzeichnungen für die bereits abgelaufenen Förderjahre 2015 bis 2018 vorlegen. Laut den Förderrichtlinien war er aber zu dieser Dokumentation verpflichtet. Der Landwirt machte geltend, dass er die Aufzeichnungen nicht habe vorlegen können, weil an dem Tag sein Computer nicht funktioniert habe.
Außerdem befanden sich auf einer Teilfläche bis zu 2,50 m hohe Gehölzausschläge. Der Prüfer schloss daraus, dass auf dem Schlag seit mindestens zwei Jahren nicht das geforderte Mindestmaß an Pflegearbeiten vorgenommen worden war. Der Aufwuchs der landwirtschaftlichen Fläche müsse einmal im Jahr vor dem 16. November gemäht und abgefahren oder zerkleinert und großflächig verteilt werden, sofern die Fläche nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werde.
Die Landwirtschaftskammer widerrief daraufhin ihre Förderbescheide und forderte den Landwirt auf, den ihm zu viel bewilligten Betrag in Höhe von rund 9 200 € zurückzuzahlen. Der Landwirt war dazu nicht bereit und zog vor das Verwaltungsgericht. Dort holte er sich allerdings eine Abfuhr.
Einschätzung des Gerichts
Das Gericht verwies darauf, dass das kontinuierliche Ausfüllen der Schlagkartei zwingend erforderlich sei, um kontrollieren zu können, ob die Förderrichtlinien eingehalten werden. Nur durch die ordnungsgemäß geführte Schlagkartei lasse sich die Einhaltung der einzelnen Auflagen überprüfen. Der Kläger habe jedoch bei der Vor-Ort-Kontrolle die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegen können. Selbst wenn sein PC tatsächlich defekt gewesen sein sollte, liege kein Fall von höherer Gewalt vor. Da die Kontrolle vorher angekündigt gewesen sei, hätte er dafür sorgen können, dass die notwendigen Unterlagen bereit liegen. Der Landwirt habe die Unterlagen jedoch erst sehr viel später eingereicht. Damit sei nicht sichergestellt, dass diese zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits denselben Inhalt hatten.
Schon aus diesem Grund sei die Rückforderung der Fördermittel rechtmäßig, befand das Gericht: „Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.“ Hinzu komme, dass der Kläger die Schlagkarteien nicht nach dem vorgegebenen Muster geführt habe. Diese müssten neben Angaben zum Schlag, zur Größe und zum Datum der Aussaat auch Angaben zur Winterruhe, zum Umbruch und zu sonstigen Bewirtschaftungen enthalten. In den Schlagkarteien seien diese Informationen jedoch nicht zu finden.
Außerdem rügte das Gericht, dass der Landwirt nicht die vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen erbracht habe. Dies lasse sich nicht nur aus dem vorgefundenen Gehölzausschlag der Schlehen schließen. Auch in den verspätet übersandten elektronischen Karteien gebe es keine Angaben dazu, dass auf diesem Schlag Pflege- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der Bescheid der Landwirtschaftskammer sei daher rechtmäßig.
Das Urteil ist – Stand 31. Juli 2024 – noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hat der Kläger inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Heidi Niemann/Christian Mühlhausen, landpixel