Lockerungen der GAP beschlossen

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Das Europaparlament hat für die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) votiert. Für die Anpassungen an der Strategieplanverordnung sowie der horizontalen Verordnung der aktuellen Agrarreform stimmten am Mittwoch der Vorwoche 425 von 588 Parlamentariern. Damit die Regelungen nun zeitnah in Kraft treten können, muss noch der Rat endgültig zustimmen. Dies gilt aber als reine Formsache. Im März hatten die EU-Agrarminister bereits einstimmig für ein Eilverfahren des Gesetzgebungsprozesses votiert. Selbst Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte sich trotz einer deutschen Protestnote einem Verfahren ohne Änderungsanträge angeschlossen.

 

Konkret haben die Änderungen mehr Flexibilität zum Ziel. Vorgesehen sind aber auch deutliche Abstriche bei den Konditionalitätenvorgaben in der GAP. So soll der Standard GLÖZ 8 für eine verpflichtende Stilllegung weitgehend gestrichen werden. Der Schutz bestehender Landschaftsmerkmale soll beibehalten werden. Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen einführen, um den Landwirten einen Anreiz zur Stilllegung zu bieten. In Deutschland ist ein entsprechendes Eco-Scheme bereits in Kraft.

 

Zudem sollen die Mitgliedsländer den Landwirten spezifische Ausnahmen beim Schutz vor Erosion (GLÖZ 5), bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und bei der Fruchtfolge (GLÖZ 7) zugestehen dürfen. Dies soll vor allem dann möglich sein, wenn Anforderungen ihren Zielen zuwiderlaufen. Als Begründung wird auf agronomische Besonderheiten bestimmter Bodentypen verwiesen. Bei GLÖZ 9 zu umweltsensiblem Dauergrünland soll unter Umständen das bestehende Umbruchverbot gelockert werden. Beispielsweise ist geplant, das Pflügen zur Wiederherstellung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten zu erlauben. Dies soll dann möglich sein, wenn die Flächen durch Raubtiere oder invasive Arten geschädigt werden. Diese Ausnahmen bei den GLÖZ-Standards können für den gesamten GAP-Zeitraum in den nationalen strategischen Plänen festgelegt werden. Die Kommission hatte allerdings bereits im März da­­rauf hingewiesen, dass die Ausnahmen „flächenmäßig begrenzt“ und nur dann eingeführt werden sollten, wenn sie sich als notwendig erweisen würden. Ziel sei es, spezifische Probleme zu lösen. Die Umweltstandards würden nicht abgesenkt. In Fällen, in denen extrem ungünstige Witterungsbedingungen die Landwirte daran hindern, ordnungsgemäß zu arbeiten und die GLÖZ-Anforderungen zu erfüllen, soll es Härtefallregelungen geben. Die Mitgliedstaaten sollen dann weitere vorübergehende Ausnahmeregelungen umsetzen dürfen. Darüber hi­naus sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von maximal 10 ha in Zukunft von Kontrollen und damit auch von Sanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätenregelungen ausgenommen werden.

 

AgE