Mahnung und Infos an Nitrat-Messstellen

Foto: IG Gerechte Messstellen

Am Donnerstag findet vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die mündliche Verhandlung zu einer Klage von mehreren Landwirten aus Bayern gegen das Bundesland Bayern statt. Die Beteiligten streiten den Angaben des Gerichts zufolge über die Wirksamkeit der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung und die damit verbundene Ausweisung von roten und gelben Gebieten. Die Antragsteller bewirtschaften jeweils Flächen im Bereich betroffener Grundwasserkörper. Sie sehen sich durch die Ausführungsverordnung in ihren Grundrechten auf Eigentum und Berufsfreiheit verletzt und halten die jeweilige Gebietsausweisung für fehlerhaft.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Normenkontrollanträge dreier Kläger abgelehnt. Dem Antrag eines Klägers hat er stattgegeben und die Ausführungsverordnung im Gebiet eines ihn betreffenden Grundwasserkörpers wegen einer fehlerhaft ausgewählten Messstelle für unwirksam erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen gegen seine Urteile zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird es nach Angaben des Bundesverwaltungsgerichts vo­raus­sicht­lich auch um die Rechtmäßigkeit der konkreten Gebietsausweisungen anhand der Anforderungen an die Auswahl der Messstellen gehen.

 

Anlässlich der Verhandlung will die Interessengemeinschaft Gerechte Messstellen ein Zeichen setzen und die Bevölkerung über den Zustand der Messstellen informieren. Dazu sind seit Montag an bundesweit 16 Orten Hinweise an Messstellen platziert worden. Eine davon ist die „mondäne Messstelle” in der Nähe einer Düsseldorfer Kleingartenanlage (WRRL-Messstelle UWB-Ddorf 00213). Laut Interessengemeinschaft gibt es in der Kleingartenkolonie kein Abwasserkonzept, sieht man von einem Gas­tronomiebetrieb mit einer Kleinkläranlage ab. Dieser Umstand verdeutliche, wa­rum im Grundwasser neben hohen Ni­tratwerten auch der Süßstoff Acesulfam H zu finden sei. Dieser sei ein nicht zu übersehender Hinweis auf humane Abwässer.

 

Die Interessengemeinschaft fordert grundsätzlich das Verfahren einer einzelbetrieblichen Betrachtungsweise in den mit Nitrat belasteten Gebieten. Landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in roten Gebieten nachweislich gewässerschonend bewirtschaften würden, müssten von den einschneidenden Auflagen aus der Düngeverordnung befreit werden!

 

ds