Der Bundesgerichtshof (BGH)hat eine wichtige Neudefinition im Rahmen des Grundstückverkehrsgesetzes vorgenommen. Maßgeblich für die Bestimmung vom Wert eines Grundstücks ist demnach nicht mehr wie bisher dessen „innerlandwirtschaftlicher Wert“, sondern der Marktwert. Laut einem Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen bestimmt sich der Marktwert nach dem Preis, den Kaufinteressenten für das Grundstück zu zahlen bereit sind. Dazu zählen die Karlsruher Richter ausdrücklich auch Nichtlandwirte. Laut BGH darf ein Flächenverkauf an den Meistbietenden im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens nur dann mit der Begründung eines groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert des Grundstücks untersagt werden, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern „spekulativ überhöht“ ist. Maßgebendes Kriterium dafür sollen die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote sein. Zum Hintergrund: Der Landkreis Jeriower Land hatte der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) die Genehmigung eines Flächenverkaufs mit dem Hinweis auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks jahrelang verweigert.