SPD-Agrarsprecherin Kersten und Minister Rainer sagen Prüfung zu
In der SPD ist die Meinungsbildung über eine mögliche Sonderregelung beim Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft offenbar noch nicht abgeschlossen. Die bisherigen Rechtsgutachten aus dem Bundesarbeits- und dem Bundeslandwirtschaftsministerium hätten ergeben, „dass Ausnahmen nach unten rechtlich unzulässig sind“, sagte die agrarpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Franziska Kersten, vergangene Woche In dem von acht Agrarverbänden vorgelegten Rechtsgutachten (die LZ berichtete) würden Ausnahmen hingegen als verfassungsrechtlich geboten dargestellt. „Das werden wir uns sehr genau ansehen und dann auf höchster politischer Ebene entscheiden“, kündigte Kersten an.
Klarheit herrscht hingegen beim Koalitionspartner. Unionsagrarsprecher Johannes Steiniger wertet das Gutachten des Tübinger Arbeitsrechtlers Prof. Christian Picker als eine gute Grundlage, um rasch eine praktikable Lösung für den Obst-, Gemüse- und Weinbau beim Mindestlohn zu suchen. „Ich erwarte, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesarbeitsministerium das Gutachten jetzt genau auswerten und daraus einen gemeinsamen gangbaren Vorschlag für eine Sonderregelung beim Mindestlohn für Erntehelfer finden“, betonte der CDU-Politiker. Die aktuelle Weltlage zeige doch, „dass wir uns stärker um unsere Versorgungssicherheit mit heimischen gesunden und erschwinglichen Lebensmitteln kümmern müssen“.
Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer kann sich, wie er am Rande der Agrarministerkonferenz in Bad Reichenhall Ende vergangener Woche sagte, eine Sonderregelung für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft beim Mindestlohn vorstellen. „Wir werden das vorgelegte Rechtsgutachten eingehend prüfen“, kündigte der CSU-Politiker an. Er würde es begrüßen, so Rainer, wenn die Prüfung positiv ausfalle. Er wies zudem darauf hin, dass eine etwaige Sonderregelung in Form von moderaten Abschlägen vom Mindestlohn nicht im Gegensatz zur bisherigen Position seines Hauses stehe. Das Bundeslandwirtschaftsministerium war im letzten Jahr zusammen mit dem Bundesarbeitsministerium zu der Auffassung gelangt, dass eine Ausnahme für die Landwirtschaft von Mindestlohn nicht zulässig sei. In dem jetzt vorliegenden Rechtsgutachten gehe es jedoch nicht um eine generelle Ausnahmeregelung, sondern lediglich um eine spezielle Regelung für Saisonbeschäftigte, betonte Rainer.
AgE