Gutachter: Mindestlohn nicht branchenkonform
Verfassungs- und europarechtlich ist für die Saisonbeschäftigten in der Landwirtschaft in Deutschland ein Abschlag von 20 % vom geltenden Mindestlohn zulässig. Zu diesem Fazit kommt Prof. Dr. Christian Picker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen, der im Auftrag mehrerer Verbände der grünen Branche ein Rechtsgutachten erstellt hat und das am Dienstag in Berlin vorgestellt wurde.
Bei der Beurteilung spielen zwei Regelungsziele der Gesetzgebung eine Rolle. Das eine ist der Schutz der staatlichen Sozialsysteme, das andere der Schutz „der Privatautonomie von Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor“, heißt es in dem Gutachten. Beides sind dem Gutachter zufolge verfassungskonforme Ziele. Allerdings sei ein gesetzlicher Mindestlohn „zur Erreichung dieser beiden Regelungsziele offensichtlich ungeeignet, wenn er in erheblichem Umfang zu einem Abbau geringproduktiver Arbeitskräfte führt“. Mit anderen Worten: Gehen Arbeitsplätze verloren, wenn Arbeitgeber ihre Tätigkeit wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit aufgeben, dann würden Arbeitnehmer „überhaupt keinen Lohn mehr erhalten“, sie wären auf „staatliche Transferleistungen angewiesen“. Die Wirtschaft hatte immer wieder davor gewarnt, dass infolge des allgemeinen Mindestlohns (derzeit in Höhe von 13,90 €) Unternehmen – vor allem mit arbeitsintensiven Sonderkulturen – aufgeben, weil sie gegenüber Ländern mit niedrigerem oder gar keinem Mindestlohn nicht mehr konkurrenzfähig sind.
20 % Abschlag zulässig
Dem Gutachten zufolge spricht nichts dagegen, dass ein Abschlag von 20 % vom geltenden Mindestlohn zulässig sein kann, so die Ausgangsfrage der auftraggebenden Verbände. Bei diesen handelte es sich um acht Organisationen aus Land- und Forstwirtschaft sowie Garten- und Weinbau, darunter unter anderem der Deutsche Bauernverband (DBV), die Familienbetriebe Land und Forst sowie der Deutsche Weinbauverband. Laut Prof. Picker bestimmt das Mindestlohngesetz darüber hinaus keine absolute, also für alle Arbeitnehmer geltende Lohnuntergrenze. Bereits jetzt bestünden Ausnahmen vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose. Allerdings bekräftigt er auch das Ziel des Gesetzgebers, generell Lohndumping mit dem Gesetz zu unterbinden. Die tatsächliche Abschlagshöhe sei aber eine politische Angelegenheit.
Versorgungssicherheit gewährleisten
Prof. Picker verweist in dem Gutachten auch auf die Bedeutung der Saisonbeschäftigung für die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung. So habe schon das Bundesverfassungsgericht die „Sicherung der Volksernährung“ als ein „Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges“ bezeichnet. Ein reduzierter Mindestlohnsatz sei ein „geeignetes Mittel“, um „den aktuellen Selbstversorgungsgrad zumindest zu erhalten“, heißt es in dem Bericht. Picker sprach hier von „anerkannten und legitimen Zielen” des Sektors. Der Gutachter schilderte dabei anhand sinkender Selbstversorgungsgrade bei arbeitsintensiven Kulturen sowie niedrigen Mindestlöhnen in Wettbewerbsländern die Situation der heimischen Erzeugung.
ds