Die EU-Kommission versucht, den Kritikern des EU-Lieferkettengesetzes ein wenig den Wind aus den Segeln zu nehmen. Die Behörde hat nun Informationen zur Anwendung und zu den Auswirkungen der im Juli 2027 in Kraft tretenden Richtlinie über die Sorgfaltspflichten für unternehmerische Nachhaltigkeit (CSDDD) bereitgestellt. Darin geben die Kommissionsbeamten unter anderem Antworten auf Fragen zu möglichen Kosten und Wegen, um den Aufwand der Unternehmen bestmöglich zu verringern.
Betont wird, dass eine Reihe von Maßnahmen den betroffenen Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten erleichtert. Beispielsweise werde durch den risikobasierten Ansatz ermöglicht, eine eingehende Bewertung der negativen Auswirkungen auf die Bereiche zu beschränken, die als besonders risikoreich eingestuft worden seien. Sollten entsprechende Risiken nicht gleichzeitig angegangen werden können, so ist es den Unternehmen laut Kommission gestattet, Prioritäten zu setzen. Eine Beendigung von Geschäftsbeziehungen ist den offiziellen Informationen zufolge nur als letztes Mittel und unter strengen Bedingungen erforderlich. Für weitere Klarheit soll ein zusätzlicher Rechtsakt sorgen, der bis zum 31. März 2027 vorgelegt werden soll. Auch entsprechende Leitlinien will die Kommission noch vorlegen.
Über die besagten Sorgfaltspflichten verpflichtet die CSDDD Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt einzuschränken, indem die Firmenpolitik angepasst wird. Neben bestimmten Investitionen sind dazu auch vertragliche Zusicherungen von Geschäftspartnern vorgesehen. Verpflichtend ist ein Plan zur Anpassung an die Pariser Klimaziele. Für Schäden, die durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten entstehen, soll gehaftet werden. Strafen für Verstöße können bis zu 5 % des weltweiten Umsatzes des betreffenden Unternehmens erreichen.
Die EU-Kommission stellt online unter https://lmy.de/kHNgo (gekürzter Link) Informationen zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie bereit.