Notfalls anwendbar – BVL erlaubt Anwendung von Mospilan SG im Rübenanbau

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat eine Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG erteilt, schränkt die Anwendung aber deutlich ein. Wie die Behörde mitteilte, gilt die Notfallzulassung nur für den Zeitraum von 120 Tagen und ausschließlich für den Futter- und Zuckerrübenanbau. Zudem seien die zugelassenen Mengen zusammen mit der bereits erteilten Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Carnadine so bemessen, dass insgesamt maximal 50 000 ha behandelt werden könnten. Das entspreche weniger als einem Achtel der gesamten Rübenanbaufläche in Deutschland. Nach Darstellung des BVL sind die Notfallzulassungen für Mospilan SG und Carnadine für die deutschen Zuckerrübenbauer von besonderer Bedeutung, da nur so der Wegfall der systemisch wirkenden Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam kompensiert werden könne. Diese wurden bis zu ihrem Verbot im Jahr 2018 zur Beizung von Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse eingesetzt.

Mospilan SG ist laut BVL seit 2006 regulär in Deutschland für zahlreiche Anwendungen zugelassen. Es enthält das Neonikotinoid Acetamiprid, das in der EU im Jahr 2018 erneut überprüft und zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln bis 2033 genehmigt worden ist. Wie das Bundesamt weiter erläuterte, ist der Wirkstoff Acetamiprid im Gegensatz zu den im Freiland verbotenen Neonikotinoiden um etwa 2000-fach weniger bienentoxisch und verbleibt zudem nicht so lange im Boden, als dass der Wirkstoff in relevanten Mengen von Nachfolgekulturen aufgenommen werden könnte. Das Mittel sei nach umfassender Prüfung als nicht bienengefährlich eingestuft worden, zumal die Rüben im Anbaujahr nicht blühten. Zur Sicherheit hat das BVL für Mospilan SG weitere Auflagen erlassen. AgE