Die Brüsseler Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) damit beauftragt, die Rechtmäßigkeit der in diesem Jahr für neonikotinoide Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in mehreren Mitgliedstaaten erteilten Notfallzulassungen zu überprüfen. Konkret betreffe der Antrag insgesamt 21 von Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Finnland, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei erteilte Notfallgenehmigungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Thiacloprid im Zuckerrübenanbau. Die Bewertungen dazu sollen in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres abgeschlossen sein. Die EFSA wird laut eigenen Angaben jede Begründung zu den jeweiligen Genehmigungen der einzelnen Mitgliedsländer und die Verfügbarkeit alternativer Mittel zum Schutz von Zuckerrüben prüfen.
Das französische Verfassungsgericht hat derweil keine Einwände gegen die Änderung am Neonikotinoidverbot, mit der Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut ermöglicht werden. Angesichts der vorgesehenen Einschränkungen und insbesondere der bis zum 1. Juli 2023 begrenzten Laufzeit stehe die Gesetzesänderung im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter am Donnerstag vergangener Woche. Nachdem Anfang November das Parlament die Novelle abschließend gebilligt hatte, hatten mehr als 60 Abgeordnete der Nationalversammlung das Verfassungsgericht angerufen. Ihrer Ansicht nach ist die begleitende Folgenabschätzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zudem den Zusammenhang zwischen dem Insektenrückgang und dem Einsatz von Neonikotinoiden nicht berücksichtigt. Außerdem werde der unternehmerischen Freiheit ein unverhältnismäßiger Vorrang vor anderen Zielen von Verfassungsrang, insbesondere dem Schutz von Gesundheit und Umwelt, eingeräumt. AgE/ke