In Anbetracht der jüngsten Bestrebungen bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eine einheitliche und vereinfachte Verwaltungspraxis zu gewährleisten, ist beschlossen worden, bei der Öko-Regelung 4 (Dauergrünlandextensivierung) für die Obergrenze den Durchschnittswert zu verwenden. Wie das NRW-Landwirtschaftsministerium mitteilt, soll dies Klarheit schaffen und eine konsistente Anwendung sicherstellen. Gemäß den Bestimmungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt eine Obergrenze von 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar (GVE/ha), allerdings war hier keine explizite Regelung für die tageweise Überschreitung dieser Grenze vorgesehen. Um dieser Problematik entgegenzuwirken und eine gerechtere Bewertung zu ermöglichen, ist beschlossen worden, eine Regelung, die in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für 2024 vorgesehen ist, bereits für das Antragsjahr 2023 anzuwenden.